Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
konsequenterweise auch bei Stammzellspenderinnen und -spendern die lebenslange Nachverfolgung des Gesundheitszustandes gewährleistet werden.
Artikel 14a Absatz 2:
RVK, santésuisse und SVK schlagen vor, dass die einmalige Pauschale der Versicherer nicht an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern überwiesen werden soll, sondern «an die von den Kantonen oder Kliniken bezeichneten Stellen». Es sei nicht opportun und es widerspreche dem in der sozialen Krankenversicherung geltenden Wettbewerbsgedanken, einen einzigen Leistungsbringer in einem Gesetz explizit zu erwähnen. Diese Ansicht wird auch von FDP und STx geteilt.
Artikel 14a Absatz 3:
RVK, santésuisse und SVK verlangen die ersatzlose Streichung dieses Absatzes, da die Registerführung keine Pflichtleistung nach KVG sei. Ein weiterer Grund für die Streichung sei die Tatsache, dass Entgelte für Leistungen nach KVG zwischen den Partnern verhandelt würden. RVK, santésuisse und SVK sehen keinen Grund, von diesem Prinzip abzuweichen und völlig neue Regeln einzuführen.
RVK, santésuisse, SVK und SVV sind der Ansicht, dass die Führung des Registers im Interesse der Kliniken sei, welche gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b TxG die Infrastrukturvoraussetzungen für ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Sicherstellung der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Lebendspenderinnen und Lebendspender übernehmen sollten. Qualität werde bereits über das DRG System finanziert und könne somit nicht doppelt verrechnet werden. Dies sollte beachtet werden, falls eine Kostenübernahme durch die Versicherer festgelegt würde.
Artikel 14a Absatz 4:
RVK, santésuisse und SVK verlangen die ersatzlose Streichung dieses Absatzes, da solche Details nicht in ein Gesetz gehörten und dies die Auftraggeber mit der betreffenden Registerführung regeln sollten.
Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe a bis d:
RVK, santésuisse und SVK verlangen die ersatzlose Streichung dieses Absatzes, da die medizinischen Kosten entweder unter den Tarifpartnern vereinbart werden oder über einschlägige Tarife und bereits existierende TARMED Positionen abgerechnet würden. Hier sei keinerlei Eingreifen durch den Bundesrat nötig.
3.3.4 Sonstige Bemerkungen der Befürworterinnen und Befürworter zu Artikel
14 und 14a
FMH ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Teilrevision mehrere Lücken in Zusammenhang mit dem Schutz der spendenden Person geschlossen werden sollten. FMH stützt sich dabei auf die medizinisch-ethischen Richtlinien und Empfehlungen der SAMW zur Lebendspende von soliden Organen. Insbesondere ist FMH der Ansicht, dass ein angemessener Versicherungsschutz der spendenden Person im KVG und im IVG sichergestellt werden sollte. Der Versicherer solle unter anderem auch dann die Kosten in Zusammenhang mit der Abklärung der spendenden Person übernehmen, wenn diese sich im Ausland befindet und/oder die Entnahme (z.B. wegen fehlender Übereinstimmung) nicht stattfinden kann.