Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

SAMW weist ebenfalls auf die bislang noch nicht berücksichtigten Empfehlungen der SAMW hin, namentlich mit Blick auf die Revision des IVG sowie die Anpassung des KVG.

Ungelöste Probleme, die durch den Gesetzgeber zusätzlich geregelt werden sollten, sind aus Sicht von SP, FMH, KSSG, SOL-DHR und SOLV-LN die Möglichkeit der Verweigerung eines Abschlusses einer Zusatzversicherung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern durch eine Krankenkasse oder das Auftreten eines Vorbehaltes bei der Aufnahme in eine Pensionskasse (ausserhalb des Obligatoriums) nach einer Lebendspende (SOLV-LN). Gemäss FMH wäre es am einfachsten, wenn man dem Versicherer verbieten würde, entsprechende Fragen zu stellen. Im Minimum müsste derselbe Schutz gewährt werden wie nach der Durchführung von genetischen Untersuchungen. Zudem ist gemäss FMH insbesondere im Gesetz sicherzustellen, dass der Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers den Erwerbsausfall und andere Kosten der Spenderin oder des Spenders übernähme, und zwar auch schon für die Abklärung, und dies auch dann, wenn eine Spende wegen Nichtübereinstimmung letztlich nicht stattfindet.

Wünschenswert ist gemäss FMH, SOL-DHR und SOLVN-LN zudem ein Kündigungsschutz von einem Jahr ab Organspende. FMH schlägt dazu vor, im Obligationenrecht (OR) die Lebendspenderinnen und Lebendspender den Personen, welche gewerkschaftliche Aktivitäten ausüben, gleichzustellen.

Auch SG, KSSG und SOL-DHR wünschen sich zusätzliche gesetzliche Vorgaben zum Versicherungsschutz. Geregelt werden sollen unter anderem die Übernahme der Kosten für spendende Personen, die eine finanzielle Unterstützung benötigen, wie zum Beispiel Familien mit Pflegebedürftigkeit oder bei einer erschwerten Rehabilitation der (älteren) spendenden Person. Zudem sollten auch die Reisekosten zur Abklärung vor der Spende bzw. für spendende Personen aus dem Ausland geregelt werden.

TI weist darauf hin, dass in Artikel 14 allfällige Komplikationen bei der spendenden Person im Anschluss an die Organentnahme nicht erwähnt würden und nicht festgehalten werde, wer die Gesundheits- und Sozialkosten übernehmen müsse, die sich daraus ergeben würden. FMH sieht hierzu die Notwendigkeit der Errichtung eines Fonds für den Schutz von spendenden Personen, falls Komplikationen aufträten.

3.4 Weitere Änderungen (Art. 3, 69, 70 und 74)

3.4.1 Aufhebung der Begriffsdefinition für Transplantatprodukte (Art. 3)

40 Vernehmlassungsteilnehmende (53%) stimmen der Streichung der Definition «Transplantatprodukte» auf Gesetzesebene und deren Verschiebung in die Verordnung zu (AG, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, VD, VS, FDP, SVP, CP, CFCH, GDK, GMO, H+, LNRH, pat.ch, PH, PLDO, SBK, SOL-DHR, SRK, STV, SVBST, SVPL, SVV, UNI BETheol, UNIL, USZ, UZH, VNPS). Weitere 26 Vernehmlassungsteilnehmende (35%) haben sich zwar zur Vorlage jedoch nicht zu dieser Änderung geäussert.