Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
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3.2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln (Art. 8 und 10)
Zeitpunkt der Anfrage an die nächsten Angehörigen im Hinblick auf eine bis Organentnahme (Art. 8 Abs. 3 ):
Bemerkungen der Befürworterinnen und Befürworter:
19 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 8 ausdrücklich, denn die aktuelle Formulierung habe bei Ärztinnen und Ärzten zu gewissen Unklarheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Anfrage an die nächsten Angehörigen betreffend einer allfälligen Organentnahme geführt. Die Ergänzung von
bis
Absatz 3 schaffe nun Klarheit und Sicherheit (BS, FR, SZ, VS, ZH, SP, CP, EKBB, FMH, H+, Insel, KSSG, PLDO, KKC, SAMW, SOL-DHR, SPO, STx, UNI BEMed).
SPO meint weiter, dass eine frühere Anfrage mehr Bedenkzeit erlaube und somit eine bessere Entscheidungsfindung ermögliche.
Insel und UNI BEMed erachten es als eine Notwendigkeit, dass Angehörige bereits nach Abbruch der lebenserhaltenden Massnahmen, noch vor eingetretenem Tode auf den mutmasslichen Willen betreffend eine potentielle Spende angesprochen werden können. Es sei im Interesse des Versterbenden, dass bekannt werde, ob palliative oder medizinische Massnahmen im Hinblick auf eine Organentnahme ergriffen werden sollten. Im Falle des Abwartens des Hirntodes würden unnötigerweise medizinische Massnahmen durchgeführt oder bei Abwarten und Verzicht auf medizinische Massnahmen eine Organspende gar nicht möglich. Es sei im Interesse der Angehörigen, dass der Sterbeprozess nicht künstlich hinausgezögert werde, wenn eine Organspende vom Versterbenden nicht erwünscht sei, und dass die Angehörigen offen darüber informiert würden, wenn die Ärztinnen und Ärzte die Hoffnung aufgegeben hätten. Transparenz sei eine wichtige Voraussetzung für Vertrauen und Vertrauen eine wichtige Voraussetzung für eine Organspende. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass limitiert verfügbare Ressourcen nur eingesetzt würden, wenn sie voraussichtlich einen Nutzen brächten (Intensiv-Betten-Knappheit). Auch H+ findet, dass ein Gespräch mit den Angehörigen bereits vor dem Entscheid, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen, zulässig sein sollte.
KSSG bemerkt, dass das maximale Zeitlimit (60 Minuten), das zwischen Therapieabbruch und Herzstillstand bei NHBD liegen dürfe, keinesfalls evidence-based sei.
SBK-CES betont, dass bei der Anfrage für eine allfällige Organentnahme die menschlichen Aspekte der Angehörigen im Zentrum stünden und schlägt folgende Präzisierung vor: «Wenn feststeht, dass die Prognose für die Patientin oder den Patienten aussichtslos ist, kann die Möglichkeit einer Organspende mit den Angehörigen besprochen werden.» Die Würde der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen bestimme den Kommunikationsprozess im Rahmen einer Organspende. Dies ginge aber aus den Erläuterungen nicht hervor.
Gemäss UNI BETheol gibt es zwischen der Pflicht zur Lebenserhaltung der potentiellen Spenderin oder des potentiellen Spenders und der Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber schwer kranken Organbedürftigen eine Interessen- und Pflichtenkollision. Es sei zweifelhaft, ob die medizinische Entscheidung zum Therapieabbruch einzig aus der