Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
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UZH vor, dass eine bestimmte Zeit nach Einführen dieser Änderung überprüft werden sollte, wie viele zusätzliche potentielle Organempfängerinnen und -empfänger durch diese neue Regelung tatsächlich auf die Schweizer Warteliste aufgenommen würden.
3.2 Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen und Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders (Art. 8 und 10)
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen
57 Vernehmlassungsteilnehmende (76%) begrüssen sowohl die Anpassung von Artikel 8 als auch jene von Artikel 10. Von diesen stimmen 42 der Vorlage vorbehaltslos zu (AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, VD, VS, FDP, CFCH, EKBB, FMH, GDK, GMO, Insel, LNRH, pat.ch, PH, PLDO, SAMW, SOL-DHR, SRK, SSR, STV, STx, SVBST, SVPL, SVV, UNI BEMed, UNIL, USZ, UZH, VNPS), während 15 Vorbehalte anbringen (BS, TG, TI, SP, SVP, CP, H+, KSSG, RVK, santésuisse, SBK, SBK-CES, SEK, SVK, UNI BETheol). Mit den vorgeschlagenen Präzisierungen könnten bestehende Unsicherheiten in der Praxis behoben sowie Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. SVP fügt an, dass sie die Sorge gewisser Kreise über die mögliche Gefahr einer allzu technokratischen und empfängerinnen- und empfängerorientierten Behandlung potentieller Organspenderinnen und -spender in Ansätzen nachvollziehen könne. Sie würde daher eine sensible Umsetzung in der Praxis erwarten, unter Berücksichtigung ethischer und die Menschwürde betreffender Überlegungen. SEK und UNI BETheol befürchten Interessenkonflikte bei Entscheidungen über einen Behandlungsabbruch und schlagen deshalb den Beizug einer unabhängigen Ethikstelle vor. SEK ist zudem der Auffassung, dass die Einführung von NHBD einer grundsätzlichen Diskussion bedürfe. UNI BETheol gibt zu bedenken, dass die Thematiken des Therapieabbruchs mit Todesfolge und der NHBD unter dem Aspekt der Organspende weiterer Regelungen bedürfen, die insbesondere auf die geordnete Austragung des Interessenkonflikts zielen müssten. TI bedauert, dass weder im Gesetz noch in den Erläuterungen auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen» verwiesen wird. SBK-CES stellt zudem die Frage, ob die Kriterien der Todesfeststellung nicht im Gesetz festgehalten werden sollten, damit diese eine gewisse Unveränderbarkeit erhalten und offensichtlicher werden für die öffentliche Meinung.
AG, Grüne und HLI lehnen die Änderung beider Artikel ab. Gemäss AG besteht die Gefahr, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Bevölkerung verunsichere und dadurch die Spendebereitschaft abnehme. Der Vorschlag sei unverständlich und intransparent. Deswegen sollten beide Artikel nochmals grundlegend überarbeitet werden. Es brauche eine explizite gesetzliche Grundlage für die Organentnahme nach Herzstillstand. HLI beurteilt die Anpassungen aus ethisch-moralischer Sicht als sehr heikel, wenn nicht gar inakzeptabel.
3 Vernehmlassungsteilnehmende (4%) befürworten die Anpassung von Artikel 8, äussern sich aber kritisch zur Anpassung von Artikel 10 (ZH, KKC, SPO). Auch KVP kritisiert Artikel 10, nimmt zu Artikel 8 aber keine Stellung.