Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

EKBB und SOL-DHR stellen fest, dass ein grosser Prozentsatz des Personals der Universitätskliniken in Genf und Basel aus Grenzgängern bestünde und es stossend wäre, wenn diese Patientinnen und Patienten nicht im eigenen Spital transplantiert werden könnten.

VD unterstreicht die Übereinstimmung der Änderung von Artikel 17 mit Artikel 37 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), wonach die Pauschalen gemäss Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernommen werden.

VS führt an, dass vor Inkrafttreten des TxG die Gleichstellung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit den in der Schweiz wohnhaften Personen gegeben war.

3.1.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln (Art. 17 und 21)

Artikel 17:

GE hält fest, dass mit der Änderung des Artikels 17 Personen, welche in der Schweiz krankenversichert sind, aber nicht in der Schweiz wohnen, den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bezüglich der Organzuteilung gleichgestellt werden. GE stellt fest, dass es, um von dieser Gleichstellung zu profitieren, unabdingbar sei, dass diese Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in der Schweiz krankenversichert sind. GE verlangt eine Klärung bezüglich der Tatsache, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche ihr Optionsrecht nutzen und deswegen bei der CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie

– Koordinationsstelle für die Beziehungen der Kundinnen und Kunden mit ihren lokalen Krankenkassen in Frankreich) versichert seien, von dieser Änderung nicht profitieren können.

SG und KSSG unterstützen die Änderung des Artikels 17, finden aber, dass es zu Unsicherheiten führen könnte, wenn im Gesetzestext die möglichen Empfängerinnen und Empfänger mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein nicht aufgeführt würden.

Artikel 21:

GE, USZ und UZH befürchten, dass durch die vorgeschlagene Änderung Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, welche in der Schweiz krankenversichert sind, sich zu identischen Bedingungen sowohl in der Schweiz als auch in ihrem Herkunftsland behandeln lassen könnten und somit neu in die Warteliste verschiedener Länder aufgenommen werden könnten. Auch VPNS gibt zu bedenken, dass bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren Angehörigen darauf zu achten ist, dass sie nicht auf der Warteliste des Heimatlandes und auf der schweizerischen Warteliste geführt werden.

Zudem befürchten USZ und UZH, dass es aufgrund der deutlich tieferen mittleren Wartezeit für solide Organe in der Schweiz als in den umliegenden Ländern der EU, zu einer Form von Organtourismus kommen könnte. Um dies zu verhindern schlagen USZ und UZH vor, den Artikel 21 zu präzisieren. Beispielsweise könne eine Mindestzeit verlangt werden, während der eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und versichert sein müsse, bevor sie oder er auf die Schweizer Warteliste aufgenommen werden könne. Eine gleichzeitige Listung auf der Schweizer Liste und auf einer europäischen Liste solle nach wie vor verboten bleiben. Zudem schlagen USZ und