Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

«Hausarztmedizin/médicine de famille», bzw. laut SMIFK und Centre Patronal durch «Hausarztmedizin/ médecine de premier recours» ersetzt werden.

BS begrüsst die Aufnahme der Grundversorgung, doch sollte dabei die Vorbereitung auf andere Spezialitäten und Aufgaben nicht vernachlässigt werden. Zu beachten sei auch, dass der französische Begriff «médecine de base» bereits besetzt ist und «Grundlagenmedizin» bedeutet.

Das CHUV bemängelt, dass das Gesetz generisch den Begriff «medizinische Grundversorgung» (médecine de base) verwendet, obschon Hausarztmedizin gemeint ist. Diese terminologische Ungenauigkeit stiftet Verwirrung darüber, was als Grundversorgung − die mehrere Berufsgruppen umfasst − zu betrachten ist, und was das volksgesundheitliche Problem der «Primärversorgung» der Patientenbevölkerung ist. Das Gesetz richtet den Fokus der Ausbildung auf die Hausarztmedizin. Dies macht angesichts des Hausärztemangels Sinn, aber nicht in einem Gesetz. Es handelt sich um ein Ziel zur Lösung regionaler Probleme. An dieser Stelle muss betont werden, dass auch bei gewissen Spezialisierungen ein Mangel besteht.

ZH lehnt die Schwerpunktsetzung auf die Grundversorgung ab. Die Möglichkeit einer Flexibilisierung der Ausbildung soll genutzt werden können, um die Studiendauer zu verkürzen.

Die Konferenz der Kantonalen Aertzegesellschaften (KKA) hält es für verfehlt, Anliegen des bundesrätlichen Gegenvorschlags zur Hausarztinitiative in die MedBG-Revisionsvorlage aufzunehmen.

Die Ärztegesellschaft des Kantons Zug (AGZG) lehnt die vorgeschlagene Anpassung im Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ab, weil die Revision nicht zielführend ist und der Begriff der medizinische Grundversorgung klar umrissen werden müsste. Zudem brauchte es eine Rollenklärung der involvierten Berufe. Schliesslich kann die AGZG in den vorgeschlagenen Bestimmungen keine Förderung der Aus- und Weiterbildung in Hausarztmedizin gegenüber dem Inhalt der bereits bestehenden Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und f sowie 17 Absatz 2 Buchstabe g erkennen.

Für den SVV soll die Grundversorgung in der Aus- und Weiterbildung ihren wichtigen Platz haben. Daneben darf die Vorbereitung auf andere Fachbereiche aber nicht vernachlässigt werden. Das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (UniBE) sowie das Rektorat und Dekanat der Universität Zürich (UZH Rektorat/Dekanat) halten bei diesen allgemeinen Zielen die Fokussierung auf einen einzigen Teilbereich der Medizin für nicht angebracht. Laut UZH Dekanat werden in Artikel 4 die Aus- und Weiterbildungsziele grundsätzlich definiert. Während im Sinne des Gesetzgebers die universitäre Ausbildung die Weiterbildungsfähigkeit zum Ziel hat, sieht die Weiterbildung zumindest in der Humanmedizin einen breiten Kanon von Weiterbildungstiteln vor, die bei weitem nicht nur die Grundversorgung umfassen. Nach Meinung von UniBE sollte das berechtigte Anliegen, die Hausarztmedizin prominent zu thematisieren, an anderer Stelle des MedBG festgehalten werden. UZH Rektorat lehnt die Tendenz zu einer frühzeitigen Spezialisierung im Bereich der Grundversorgung ab, da eine solche auch mit internationalen Rahmenbedingungen und Akkreditierungskriterien nicht kompatibel wäre. Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) beantragt die Streichung dieses Passus, da Ärztinnen und Ärzte nicht alle Spektren der Grundversorgung abdecken können, insbesondere nicht jene der Pflegefachpersonen.

Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) erklärt, dass aus Sicht der Zahnmedizin kein spezieller Hinweis auf die Grundversorgung notwendig ist. Für die Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) ist nicht erkennbar, welche Auswirkungen diese Änderung für die Zahnmedizin hat, da es keine Definition der zahnmedizinischen Grundversorgung gibt.

Artikel 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

Hausärzte Schweiz fordert die Verankerung einer spezifisch auf die Hausarztmedizin ausgerichteten Weiterbildung und schlägt dazu folgende Formulierung vor: «Er [der Bundesrat] trägt dabei der Bedeutung der Hausarztmedizin als wesentlichen Bestandteil der medizinischen Grundversorgung Rechnung»).

bis Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d