Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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ZG verlangt die Überprüfung der vorgesehenen Anpassungen. Die begriffliche Anpassung sollte nicht nur in Artikel 9, sondern im gesamten BetmG vorgenommen werden. Der Kanton weist darauf hin, dass sich bezüglich der Formulierung in Artikel 44 und 45 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV) allenfalls Missverständnisse ergeben könnten und deshalb auch die Anpassung der Verordnungen zum BetmG überprüft werden sollten.
Für BS ist unverständlich, weshalb Leiter von öffentlichen Apotheken oder Spitalapotheken in dieser Bestimmung namentlich erwähnt werden, obschon diese auch zu den Medizinalberufen gemäss MedBG gehören und ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
SIWF/FMH, ApA, GLAeG, TAeG, Ärztege. SG, KAEGSH, AeGBL, Ärzteve. GR, AGZ, AGSZ und MEDGES verlangen, dass die vorgesehene BetmG-Änderung so formuliert werden soll, dass der Artikel für alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte gleichermassen gilt. Differenzierungen nach der Anstellung oder Tätigkeit sehen sie als diskriminierend und versorgungspolitisch problematisch an.
SIWF/FMH, SGIM, SVV und BEKAG fordern, dass alle eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzte – auch diejenigen in den öffentlichen Institutionen – bewilligungsfrei Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben können.
ChiroSuisse beantragt folgende Ergänzung des Artikels: «... kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und Tierärzten bleiben vorbehalten».
III Artikel 67a Bewilligungspflicht (neu)
Chirosuisse bittet um Prüfung, ob der Einschub «nach bisherigem Recht nicht selbständig waren» nicht überflüssig ist.
Erläuternder Bericht
Unter Punkt 1.2.2.1 wird erwähnt, dass Personen, welche nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, ausschliesslich zur Berufsausübung unter der fachlichen Aufsicht eines Kollegen oder einer Kollegin befugt sein sollen. GE erwartet eine klare, nicht durch die Bundesbehörden interpretierbare Aussage darüber, inwieweit solche Personen nach Inkrafttreten der revidierten gesetzlichen Bestimmungen die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms ersetzen können. Darüber hinaus macht die MedBG-Revision eine Anpassung der Artikel 24 und 25 HMG notwendig, die insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln betreffen.
GR, NW, OW, TI und die GDK können die unter Ziffer 3.2 (Auswirkungen auf die Kantone) vorgenommene Einschätzung, dass der den Kantonen durch die aufgezählten Revisionen entstehende Mehraufwand als «insgesamt nicht übermässig» betrachtet wird, nicht teilen. Insbesondere die gemäss dem Entwurf von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c neu den kantonalen Bewilligungsbehörden zugewiesene Prüfung der Sprachkenntnisse wird den Kantonen einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursachen. Sie erinnern daran, dass die Kantonsregierungen bereits in ihrer Stellungnahme zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG zuhanden des BBT vom 28. September 2007 gefordert hatten, die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone seien vor der Übernahme einer vertieften Abklärung [durch den Bund] zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund sind die Erläuterungen zu den potenziellen Auswirkungen auf die Kantone als ungenügend zu werten.
TI, OW und die GDK verlangen, dass die Passagen im Zusammenhang mit der EU-Rechtsprechung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU angepasst werden.
Da der dritte Satz der Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 2 dem heutigen Stand nicht mehr entspricht, beantragt ChiroSuisse folgende Formulierung: « ... seit 2008. Die Chiropraktik ist als eigenständiger Bildungs- und Forschungszweig auf gutem Wege, aber noch nicht flächendeckend etabliert. Deshalb braucht es...»). Das SIWF/FMH unterstützt den Antrag von ChiroSuisse.