Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 53 Absatz 2
GR ist grundsätzlich mit diesem Absatz einverstanden, postuliert jedoch, dass die Daten gemäss Artikel 37 (Einschränkung der Bewilligung und Auflagen) ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung ist es für die Kantone von zentraler Bedeutung zu wissen, ob in einem anderen Kanton eine Bewilligung nach Artikel 37 eingeschränkt wurde. GR schlägt folgende Ergänzung vor: «Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung der Bewilligung gemäss Artikel 37 oder für deren Entzug gemäss Artikel 38 stehen ...».
Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz verlangt zum Schutz der Patienten, dass die Daten gemäss Artikel 53 Absatz 2 in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden dürfen. Sie erachtet dies als eine verhältnismässige Datenbekanntgabe, welche die nötige Transparenz ermöglicht, um den jeweiligen Handlungsbedarf aufzuzeigen.
Artikel 53 Absatz 3
GR ist mit diesem Wortlaut nicht einverstanden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausnahmen auf Verordnungsstufe festgelegt werden sollen. Der Kanton beantragt, die Ausnahmen auf Gesetzesstufe festzuschreiben und den zweiten Satz des Absatzes zu streichen.
Die SMV bemängelt, dass der Artikel zu weit geht, indem er vorsieht, dass alle Daten über die Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich öffentlich zugänglich sein sollen.
Artikel 54 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Register
SO lehnt die Entfernung von Bussen aus dem Register als ungerechtfertigt ab. Bussen stellen mittelschwere Sanktionen dar und sollten nicht aus dem Register entfernt, sondern lediglich «gelöscht» werden, so dass die Behörden im Bedarfsfall immer noch Auskünfte einholen können.
GL lehnt die Streichung der Altersbegrenzung ab. Eine Altershöchstlimite erscheint angesichts der grossen Verantwortung einer Medizinalperson sinnvoll. In vielen Kantonen wurde die Alterslimite heruntergesetzt. Eine einheitliche Regelung, bis zu welchem Höchstalter die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden darf, wäre erstrebenswert. GL fordert, die Alterslimite unverändert im Register zu belassen.
GE betont die Wichtigkeit eines zuverlässigen Datenaustausches um zu verhindern, dass sich Fachpersonen mit einem Berufsausübungsverbot in einem anderen Kanton niederlassen. Der Kanton beantragt, dass die zuständigen Behörden Zugang zu den Informationen über laufende Administrativ- oder Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen im In- und Ausland erhalten sollen.
Artikel 54 Absatz 1
ZH möchte geklärt haben, was unter Einschränkungen zu verstehen ist. Handelt es sich hierbei um teilweise Berufsverbote im Zuge disziplinarischer Massnahmen (wie z.B. das Verbot, Frauen zu behandeln), oder nur um Einschränkungen aus nicht disziplinarischen Gründen (z.B. ein reduziertes Tätigkeitspensum aus gesundheitlichen Gründen)?
Artikel 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
Die SAMW fragt sich, ob ein solches Verfahren wirklich notwendig und sinnvoll ist.
bis Artikel 55 Buchstabe a
SIWF/FMH, ApA, senesuisse, VSAO, Ärztege. SG und AGZG lehnen diese Regelung ab. ApA und Ärztege. SG sprechen sich gegen jeden zusätzlichen bürokratischen Aufwand aus.
SIWF/FMH und VSAO verweisen zur Begründung auf die Ausführungen zu Artikel 19.