Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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BS beantragt, folgende Bestimmung ins MedBG aufzunehmen: «g. Sie prüft, ob die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels eine schweizerische Landessprache beherrscht».
Artikel 50 Absatz 2
Das SIWF/FMH hält es für realistisch, dass die MEBEKO auch Daten bearbeiten lassen kann.
Artikel 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
Laut GE, NW, OW und GDK ist das mit dem MedBG eingeführte Medizinalberuferegister ein wichtiges Instrument für die Kantone, um einen zuverlässigen Datenaustausch, insbesondere was Disziplinarmassnahmen angeht, zu gewährleisten. Dies um einen gewissen «Tourismus» der von solchen Massnahmen betroffenen Personen im Sinne des Patientenschutzes zu unterbinden. Es wird daher verlangt, dass die Informationen über in- und ausländische Medizinalpersonen, bezüglich derer Administrativ- oder Disziplinarverfahren hängig sind, den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden.
Die GST beantragt, dass alle Tierärztinnen und Tierärzte bei Ausstellung des Diploms ins Medizinalberuferegister eingetragen werden sollen, nicht nur jene, welchen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt wird. Zudem sollten Mutationen, die einem Kanton gemeldet werden, automatisch via MedReg den anderen Kantonen zur Kenntnis gebracht werden.
bis Artikel 51 Absatz 4
ZG beantragt die Streichung dieses Absatzes. Die AHV-Nummer wurde geschaffen, um Personen im Sozialversicherungsbereich eindeutig identifizieren zu können. Die vorliegend geplante Verwendung ist zweckfremd und aus Gründen des Datenschutzes bedenklich. Die Verwendung der AHV-Nummer ist ausserdem unnötig, da bereits die GLN-Nummer zur Verfügung steht.
SG, PharmaSuisse, SPS und SIWF/FMH begrüssen die Schaffung einer formellen Gesetzesgrundlage zur Verwendung der AHV-Nummer. Das SIWF/FMH führt aus, dass damit die eindeutige Identifikation der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln gewährleistet ist.
Das Centre Patronal fordert die Streichung dieser Bestimmung, da die Verwendung der AHV-Nummer weder nötig noch wünschenswert ist.
BS und die VKZS verlangen, dass es Sache der zuständigen Bundesbehörden sein muss, die AHV-Nummer auf die Stammdaten des MedReg zu verschieben. Die VKZS weist darauf hin, dass es im MedReg immer mehr Identifikationsnummern gibt und fragt sich, welches nun die Referenznummer sein soll.
Artikel 52 Meldepflicht
FR beantragt eine Ergänzung des Artikels und dass bereits die Einleitung eines Verfahrens im Hinblick auf die Verfügung von Administrativ- oder Disziplinarmassnahmen meldepflichtig sein soll. Da solche Verfahren etliche Zeit beanspruchen können, gilt es zu verhindern, dass die von solchen Massnahmen betroffenen Personen "durch die Hintertür" in einen anderen Kanton ausweichen können, ohne dass dieser von den Problemen der Betroffenen im Herkunftskanton Kenntnis hat.
GE betont die Wichtigkeit eines zuverlässigen Datenaustausches um zu verhindern, dass sich Personen mit einem Berufsausübungsverbot in einem anderen Kanton niederlassen. GE und die VKS beantragen, dass die zuständigen Behörden Zugang zu den Informationen über laufende Administrativ- oder Disziplinarmassnahmen erhalten sollen. GE präzisiert, dass dies für betroffene Medizinalpersonen im In- und Ausland gelten soll. Die VKS beantragt eine Ergänzung des Artikels durch eine Meldepflicht für vor Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 verfügte Massnahmen.
SIWF/FMH, VSAO, SGIM und SSO beantragen die Streichung des Teilsatzes «jede Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang» aus den unter Artikel 19 genannten Gründen. Eventualiter schlagen SIWF/FMH und VSAO folgende Formulierung vor: «… Sie melden im Übrigen alle ÄrztInnen, welche in