Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Weiterbildung stehen oder die fortbildungspflichtig sind». Die Kliniken sind mittels kantonalen Rechts zur Vornahme dieser Meldungen zu verpflichten. Die SSO macht denselben Vorschlag für die Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Chirosuisse moniert, dass die Meldepflichten immer umfangreicher werden. Dies führt zu Bürokratismus und entsprechenden Kosten. Die Gesellschaft regt an, die zu meldenden Daten zu reduzieren, den Kreis der Empfänger klein zu halten, die Datenaufbereitung zeitlich zu verkürzen und die Benachrichtigung der Betroffenen sicherzustellen. Chirosuisse geht davon aus, dass sich auch der eidgenössische Datenschutzbeauftragte zu diesem Thema äussern wird.

Artikel 52 Absatz 1

SO begrüsst diese neue Formulierung. Damit geht aus dem Gesetzestext selber und nicht nur aus der Verordnung hervor, was gemeldet werden muss.

Für ZH ist unklar, was mit Meldung «ohne Verzug» gemeint ist. Soll dies nach Erlass des Entzugs oder nach Eintritt der Rechtskraft heissen? Im Gesetz ist zudem das Verfahren zu präzisieren, wenn ein Berufsverbot (unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) sofort wirksam wird. Weiter soll in der Botschaft erläutert werden, was unter Einschränkungen zu verstehen ist. Handelt es sich hierbei um teilweise Berufsverbote, die im Zuge disziplinarischer Massnahmen erlassen wurden (wie z.B. das Verbot, Frauen zu behandeln), oder nur um Einschränkungen, die aus nicht disziplinarischen Gründen verhängt wurden (z.B. eine Einschränkung des Tätigkeitspensums aus gesundheitlichen Gründen)?

CURAVIVA beantragt die Streichung dieser Vorschrift, die unnötigen administrativen Aufwand verursacht. Angaben zu nicht erteilten Bewilligungen sollten den kantonalen Behörden unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 52 Absatz 2

Die SAMW hält dies für zusätzlichen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.

CURAVIVA beantragt die Streichung dieser Vorschrift, die unnötigen administrativen Aufwand verursacht.

Für Senesuisse genügt die Meldung der Erteilung eines Weiterbildungstitels. Auf die Meldung der Zulassung ist zu verzichten, diese führt zu einem unnötigen Aufwand.

Der VSS zweifelt an der Notwendigkeit eines solchen Mechanismus, wo doch die Zulassung zur Weiterbildung nicht anerkannt ist. Der VSS lehnt jedes Hindernis für den Zugang zur Weiterbildung ab und hätte sich mehr Informationen über die Absichten hinter diesen Veränderungen gewünscht.

PharmaSuisse verlangt, dass es im Gesetz noch eine Vorgehensweise bei Fällen braucht, wo Titelinhaber die Bedingungen nicht mehr erfüllen. Die Organisationen sollten das Recht haben, die Führung eines Titels zu entziehen, sofern der Titel nicht zur selbständigen Berufsausübung erforderlich ist (diese Situation wäre durch Abs. 1 abgedeckt).

Artikel 53 Datenbekanntgabe

GE betont die Wichtigkeit eines zuverlässigen Datenaustausches um zu verhindern, dass sich Fachpersonen mit einem Berufsausübungsverbot in einem anderen Kanton niederlassen. Der Kanton fordert, dass die zuständigen Behörden Zugang zu den Informationen über laufende Administrativ- oder Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen im In- und Ausland erhalten sollen.

NE begrüsst die Präzision des Artikels. Die für die Prüfung der Bewilligung zuständigen Behörden müssen innerhalb eines eindeutigen gesetzlichen Rahmens Zugang zu den sensiblen Daten haben.

Das SIWF/FMH begrüsst im Prinzip die neue Regelung, ist jedoch der Ansicht, dass auch der MEBEKO die Möglichkeit der Dateneinsicht eingeräumt werden sollte. Hierfür wird folgende Ergänzung von Artikel 50 Absatz 1 vorgeschlagen: «Die Medizinalberufekommission stellt auf Antrag einer Medizinalperson ein berufliches Leumundszeugnis aus». Dies würde das Verfahren zur Erlangung eines solchen Zeugnisses vereinfachen. Voraussetzung wäre allerdings, dass alle Medizinalpersonen im MedReg geführt werden.