Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Der VSS zweifelt an der Notwendigkeit eines solchen Mechanismus, wo doch die Zulassung zur Weiterbildung nicht anerkannt ist. Der VSS lehnt jedes Hindernis für den Zugang zur Weiterbildung ab und hätte sich mehr Informationen über die Absichten hinter diesen Veränderungen gewünscht.

Senesuisse vertritt die Ansicht, dass die Einführung der obligatorischen Logbücher rascher vorangetrieben werden sollte, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Mit der vorgeschlagenen Regelung müssten Personen aus Drittstaaten nach Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms mit ihrer Weiterbildung noch einmal von vorne beginnen, was unsinnig und willkürlich ist.

Artikel 67 Disziplinarmassnahmen

Artikel 67 Absatz 3

TI beantragt die Aufnahme eines neuen Absatzes 3. Das MedReg erlaubte und erlaubt es, den Tourismus von Fachpersonen zu unterbinden, gegen die Disziplinarmassnahmen ergriffen wurden. Das BAG hat die Kantone hat am 17. November 2010 informiert, dass die vor Inkrafttreten des Gesetzes angeordneten Massnahmen wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht ins Register eingetragen werden können. TI ist erstaunt, dass mit der laufenden Revision die Gelegenheit nicht genutzt wurde, dies zu ändern, indem explizit festgehalten wird, dass diese Massnahmen eingetragen werden können. Diese Rückwirkung wäre im Einklang mit Rechtsprechung und Lehre. Der Kanton fragt auch, ob die Eintragung der Massnahmen nach kantonalem Recht möglich wäre, einschliesslich jener, welche im Angestelltenverhältnis oder in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung tätige Medizinalpersonen betreffen. Die Einschränkung aufgrund des Geltungsbereichs des MedBG ist nur teilweise zu rechtfertigen, weil Personen mit schweizerischem oder anerkanntem Diplom bereits registriert sind. Er schlägt folgenden Wortlaut vor: «Vor Inkrafttreten des Gesetzes verfügte Massnahmen werden unter Vorbehalt von Artikel 54 ebenfalls ins Register eingetragen» (« Reservate l’art. 54, nel registro vengono iscritte anche le misure disciplinari pronunciate prima dell’entrata in vigore della presente legge »).

Artikel 67a Bewilligungspflicht (neu)

Santésuisse erscheint die Übergangsfrist von 5 Jahren zu lang. Diese ist auf längstens zwei Jahre zu reduzieren. Das Interesse der Allgemeinheit ist nach Ansicht der Krankenversicherer höher zu gewichten als jenes der Kantone und der betroffenen Medizinalpersonen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 Artikel 43 Absatz 4

SO lehnt die Entfernung von Bussen aus dem Register als ungerechtfertigt ab. Bussen stellen mittelschwere Sanktionen dar und sollten nicht aus dem Register entfernt, sondern lediglich «gelöscht» werden, so dass die Behörden im Bedarfsfall immer noch Auskünfte einholen könnten.

2. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951, in der Fassung vom 20. März 2008 (BetmG)

FR verlangt, dass Artikel 3 Absatz 3 ebenfalls geändert werden soll.

ChiroSuisse erkundigt sich, weshalb das HMG nicht geändert wird und verweist auf ihre Bermerkungen zu Artikel 8 Buchstabe c.

Artikel 9 Absatz 1