Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Übersicht
Das geltende Recht enthält keine einheitliche Ordnung der Verjährung. Die allgemeinen Bestimmungen sind zwar in den Artikeln 127 bis 142 OR geregelt. Daneben bestehen aber zahlreiche Sonderbestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Oft führen diese Sonderregelungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, für die es keinen überzeugenden Grund gibt. Das Verjährungsrecht ist entsprechend kompliziert und heterogen. Sodann werden die heute geltenden Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht als zu kurz erachtet. Schliesslich bestehen unzählige Streitfragen, die zu einer grossen Unsicherheit führen. Eine umfassende Revision des Verjährungsrechts ist daher seit langem geboten.
Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten. Dazu sollen das vertragliche und bereicherungsrechtliche Verjährungsregime mit den Regeln des ausservertraglichen Haftpflichtrechts harmonisiert und die in den Spezialgesetzen geregelten haftpflichtrechtlichen Verjährungsbestimmungen daran angepasst werden. Die vorgeschlagenen allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts gelten somit für sämtliche privatrechtliche Forderungen, unabhängig davon, ob sie aus Vertrag (Art. 1 ff. OR), aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) entstanden sind. Sie sind sodann nicht nur für obligationenrechtliche Forderungen, sondern auch für Ansprüche des ZGB sowie für spezialgesetzlich geregelte Forderungen anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen sind die allgemeinen Bestimmungen dann unmittelbar anwendbar, wenn die entsprechenden Gesetze darauf verweisen.
Der Vorentwurf übernimmt das Konzept der doppelten Fristen, wie es heute im Delikts- und Bereicherungsrecht gilt. Sämtliche Forderungen unterstehen einer relativen kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen. Durch die Verlängerung der Fristen werden insbesondere Opfer von Spätschäden besser geschützt.
Der Fristbeginn der relativen Frist ist subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners hat. Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen stellt der Vorentwurf auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab. Erschöpft sich die schädigende Handlung bzw. Vertragsverletzung nicht in einer einmaligen Handlung, darf die Verjährung erst dann zu laufen beginnen, wenn die schädigende Handlung aufhört.
Die Verjährungsfristen können stillstehen bzw. nicht zu laufen beginnen oder unterbrochen werden. Die Gründe entsprechen weitgehend geltendem Recht. Insbesondere sollen private Schritte, z.B. ein eingeschriebener Mahnbrief, auch nach revidiertem Recht nicht genügen, um die Verjährung zu unterbrechen. Ebenso wird darauf verzichtet, das Führen von Vergleichsgesprächen als Unterbrechungsgrund vorzusehen.
Als Ausgleich zur einheitlichen, allgemeinen Verjährungsfrist ist im Sinne der Parteiautonomie eine vertragliche Abänderung der Verjährungsfristen grundsätzlich zulässig. Damit können den Erfordernissen eines bestimmten Anspruchtyps entsprechend die Verjährungsfristen verlängert oder verkürzt werden. Die Abänderbarkeit gilt jedoch zum Schutz der schwächeren Partei nicht unbeschränkt. Vorgeschlagen wird daher eine Minimal- wie