Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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21. Januar 2009 nahm der Bundesrat vom Aussprachepapier Kenntnis und beauftragte das EJPD, im Verlaufe der Legislatur Entwurf und Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts und allenfalls derjenigen Spezialgesetze vorzulegen, welche die Verjährung zum Gegenstand haben. Er verzichtet hingegen auf die Wiederaufnahme einer umfassenden Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts.

1.3 Erarbeitung des Vorentwurfs zur Revision des Verjährungsrechts

Im Jahr 2009 entwickelte das Bundesamt für Justiz (BJ) ein Normkonzept, das den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Revision in Form von Thesen (inkl. Varianten) aufzeigt, indes noch keine ausformulierten Normtexte enthält. Dieses Normkonzept wurde Experten aus Praxis und Wissenschaft zugestellt und anschliessend an einem halbtägigen Hearing am 5. Februar 2010 diskutiert3. Auf die formelle Einsetzung einer Expertenkommission wurde hingegen verzichtet.

Gestützt auf die Ausführungen der Experten und das Normkonzept erarbeitete das BJ den Vorentwurf und den erläuternden Bericht dazu und gab den Experten erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme.

2 Geltendes Verjährungsrecht

2.1 Begriff, Zweck und Gegenstand der Verjährung

Die Verjährung ist nach schweizerischer Auffassung ein Institut des materiellen Rechts. Mit Ablauf der Verjährungsfrist erwächst dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, das ihm gestattet, das vom Gläubiger Geforderte zurückzuweisen. Die Forderung erlischt nicht, sondern wird zur Naturalobligation, die gegen den Willen des Schuldners nicht gerichtlich durchsetzbar ist. Wird die Forderung trotzdem erfüllt, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Empfängers vor.

Von der Verjährung zu unterscheiden ist die Verwirkung von Forderungen. Die Verwirkung hat zur Folge, dass die berechtigte Person ihre Forderung innert Frist geltend machen muss, ansonsten diese endgültig erlischt.

Sinn und Zweck des Instituts der Verjährung liegen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Interesse begründet4: Das öffentliche Interesse verlangt, dass der Gläubiger mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht ewig zuwarten darf. Insbesondere sollen Rechtsstreitigkeiten verhindert werden, in denen die Beweislage aufgrund der Dauer zwischen Entstehung der Forderung und deren Geltendmachung undurchsichtig wird. Das private Interesse schützt vor allem den Schuldner, der nicht auf unbestimmte Zeit im Ungewissen über das Schicksal zweifelhafter Forderungen gelassen werden soll. Aber auch das Interesse des Gläubigers spielt mit. Das Bestehen einer Frist, innert der er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen muss, sollte ihn zum Handeln anhalten. Rechtspolitisches Ziel der Verjährung ist es somit, dem Zeitablauf eine gewisse rechtsgestaltende Kraft im Sinn der Erhaltung des beste-

3 Dieser Expertengruppe gehörten folgende Personen an: Prof. Stephen V. Berti, Prof. Christine Chappuis, Prof. Wolfgang Ernst, Prof. Stephan Fuhrer, Prof. Frédéric Krauskopf, PD Dr. iur. Peter Loser, Prof. Pascal Pichonnaz, Prof. Pierre Wessner, Prof. Pierre Widmer.

4 Vgl. SPIRO, Band I, § 3 ff.