Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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henden Zustands zuzuerkennen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und dem Rechtsfrieden zu dienen5.
Gegenstand der Verjährung sind Forderungen, d.h. relative Rechte auf Leistung. Die Leistung kann in einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen. Die absoluten Rechte (dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrechte), Gestaltungsrechte, d.h. die Befugnis, durch einseitige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen zu verändern, sowie ganze Vertragsverhältnisse unterliegen dagegen nicht der Verjährung.
Das Gesetz kennt aber auch unverjährbare Forderungen. Zu denken ist etwa an Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist (Art. 807 ZGB6). Ebenfalls unverjährbar sind die durch Schiff- (Art. 45 BG über das Schiffsregister7) und Luftfahrtsregister (Art. 36 BG über das Luftfahrzeugbuch8) gesicherten Forderungen. Lidlohnforderungen verjähren nicht, müssen aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch verwirkt (Art. 334 f. ZGB).
2.2 Gesetzliches System
Das Gesetz enthält keine einheitliche Ordnung der Verjährung. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung privatrechtlicher Forderungen sind in den Artikeln 127 bis 142 OR9 geregelt. Danach beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zehn Jahre und beginnt mit Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 127 und 130 OR). Die Verjährungsfrist kann unter Umständen stillstehen oder unterbrochen werden (Art. 134 ff. OR). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für sämtliche privatrechtliche Forderungen, auch für jene, die aus Tatbeständen des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts entstehen und ausserhalb des OR geregelt sind.
Daneben gibt es aber zahlreiche Sonderbestimmungen, sei es im Allgemeinen oder Besonderen Teil des OR, im ZGB oder in sonstigen Gesetzen, die von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen abweichen.
Einen besonderen Rang nimmt dabei Artikel 60 OR betreffend die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ein. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung im ausservertraglichen Recht verjährt nach Artikel 60 Absatz 1 OR in einem Jahr von dem Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Artikel 60 OR gilt primär für die in Artikel 41 ff. OR abgestützten Forderungen aus unerlaubter Handlung. Er ist jedoch auch auf alle anderen Forderungen anwendbar, die ihre Grundlage in ausservertraglichen Haftungstatbeständen des OR und ZGB haben, soweit die Verjährung nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Die haftpflichtrechtlichen Spezialgesetze sehen schliesslich teilweise besondere Regelungen der Verjährung vor, die jedoch Artikel 60 OR nachgebildet sind oder teilweise direkt auf diese Bestimmung verweisen.
Sodann regelt Artikel 67 OR die Verjährung von Bereicherungsansprüchen. Diese verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis er-
5 Vgl. etwa BGE 90 II 428, E. 8; BGE 133 III 6, E. 5.3.5; BGE 137 III 16, E. 2.1.
6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).
7 Bundesgesetz vom 28. September 1923 über das Schiffsregister (SR 747.11).
8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch (SR 748.217.1).
9 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220).