Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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auch Maximalfrist. Der Vorentwurf hält überdies an der Möglichkeit eines Verzichts auf die Verjährungseinrede nach eingetretener Verjährung fest.

Die ausserordentliche Verjährungsfrist für Forderungen aus strafbaren Handlungen (Art. 60 Abs. 2 OR) soll abgeschafft werden. Die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 OR hat in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bereitet. Sodann wird die Bestimmung durch die vorgeschlagene Verlängerung der relativen und bei Personenschäden auch der absoluten Verjährungsfrist in einem weiten Umfang verdrängt.