Vorlage und Erläuterungen LSMV

Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 10 Seiten

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Art. 8 Abs. 2

2 Sie endet für die einzelne Wohngruppe mit deren Aufhebung, für die Erziehungseinrichtung mit der Einstellung des Betriebs oder mit dem Widerruf der Anerkennung.

Art. 9 Abs. 2-4 und 6

2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.

3 Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.

4 Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten

Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet:

Einheit: massgebliche Personaldotation in Stellenprozenten:

a. Grundangebot

1. Stationäre, sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460%

2. Kleinsteinrichtung Einrichtung 100% (eine Wohngruppe)

3. Erhöhte Gruppengrösse der Platz, 10% Kleinsteinrichtung ab 11. Platz

b. Zusatzangebot

1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200%

2. Geschlossenheit Gruppe 150%

3. Disziplinarabteilung Platz 10%

4. Berufliche Ausbildung mit interner Platz 50% Berufsschule

5. Berufliche Ausbildung ohne interne Platz 40% Berufsschule

6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200%

7. Progressionsstufe Platz 25%

6 Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt.