Vorlage und Erläuterungen LSMV
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Teilrevision LSMV
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 1 E-LSMV
Das Bundesamt für Justiz (BJ) vollzieht in Delegation von Bund und Eidgenössischem Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Gesetz und die Verordnung zu den Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug.
Erziehungseinrichtungen werden aufgrund des beitragsberechtigten Grundangebotes (stationäre, sozialpädagogische Wohngruppen) anerkannt. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn sowohl die Einrichtung als auch die Wohngruppen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Art. 1 Abs. 2 und 3 E-LSMV
Art. 1 Abs. 2 wird neu aufgeteilt in zwei Absätze um Klarheit zu schaffen bezüglich den Voraussetzungen, welche die Einrichtung zur Anerkennung und welche die Wohngruppen für die Beitragsberechtigung erfüllen müssen. Sind sämtliche Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 2 und 3 erfüllt, wird eine Einrichtung anerkannt und erhält Betriebsbeiträge in pauschalierter Form für das beitragsberechtigte Angebot (Art. 9 Abs. 4).
Art. 1 Abs. 2 Bst. c wird aufgehoben, da diese Voraussetzung seit der Einführung der Pauschalierung der Betriebsbeiträge obsolet geworden ist.
Art. 1 Abs. 3 Bst. a, b E-LSMV
Jede einzelne beitragsberechtigte Wohngruppe muss diese Voraussetzung erfüllen.
Art. 4 Bst. b E-LSMV
Zur Feststellung, ob es sich beim eingewiesenen Klientel um Kinder und Jugendliche im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG handelt, müssen Fachgutachten die stationäre Einweisung in einer Erziehungseinrichtung begründen. Der Bedarf nach einer Einweisung in eine Erziehungseinrichtung ist in der familiären und sozialen Situation begründet.
Art. 7 Abs. 5 wird aufgehoben. Es gibt keinen Grund eine von mehreren Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung besonders zu erwähnen.
Art. 8 Abs. 2 E-LSMV
Die sprachlichen Präzisierungen verdeutlichen die Möglichkeit des Endes der Beitragsberechtigung für die Wohngruppe und die Erziehungseinrichtung.
Art. 10 Abs. 3 wird aufgehoben. Die Voraussetzungen, die eine neu zu unterzeichnende Leistungsvereinbarung erfordern, werden in der Leistungsvereinbarung festgehalten. Art. 8 Abs. 1 regelt den Beginn der Beitragsberechtigung für neu anerkannte Angebote.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a E-LSMV
Subventioniert werden nicht nur Neubauten sondern auch allfällig schon bestehende Personalwohnungen, wenn sie für den Betrieb unerlässlich sind.
Art. 18. Abs 1 Bst. b E-LSMV
Der Zuschlag für den Bau einer Turnhalle entspricht nicht den Kosten für eine Turnhalle gemäss den Richtlinien des BBT sondern einer einfachen Halle mit einer Fläche von 260m2.
Art. 18. Abs 1 Bst. c E-LSMV
Subventioniert werden nicht nur Neubauten, sondern auch allfällig schon bestehenden Räumlichkeiten die den neuen Bedürfnissen angepasst werden.