Vorlage und Erläuterungen LSMV

Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 10 Seiten

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Art. 10 Abs. 1 einleitender Satzteil Bst. a - c

1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:

a. die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen;

b. die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung;

c. die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung;

Art.10 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c

1 Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:

a. für den Bau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;

b. für den Bau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht den Kosten für den Bau einer einfachen Halle von 260m2 Fläche;

c. für den Bau einer Schulanlage;

Art. 19 Abs. 1 und 1bis

1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:

a. «geschlossene Anstalt»;

b. «offene Anstalt»;

c. «Gefängnis».

1bis Die Modellanstalten «geschlossene» und «offene» Anstalt dienen ausschliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug gemäss LSMG.

Art. 20 Abs. 2–6

2 Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt.

3 Für die notwendige minimale Infrastruktur folgender kleiner Anstalten wird ein prozentualer Zuschlag bei den Bereichspreisen gewährt:

a. Anstalten vom Typ «Gefängnis» mit höchstens 39 Plätzen;

b. Anstalten vom Typ «offen» und «geschlossen» mit höchstens 49 Plätzen.