Vorlage und Erläuterungen LSMV
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 10 Seiten
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Art. 10 Abs. 1 einleitender Satzteil Bst. a - c
1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:
a. die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen;
b. die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung;
c. die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung;
Art.10 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c
1 Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:
a. für den Bau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;
b. für den Bau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht den Kosten für den Bau einer einfachen Halle von 260m2 Fläche;
c. für den Bau einer Schulanlage;
Art. 19 Abs. 1 und 1bis
1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:
a. «geschlossene Anstalt»;
b. «offene Anstalt»;
c. «Gefängnis».
1bis Die Modellanstalten «geschlossene» und «offene» Anstalt dienen ausschliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug gemäss LSMG.
Art. 20 Abs. 2–6
2 Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt.
3 Für die notwendige minimale Infrastruktur folgender kleiner Anstalten wird ein prozentualer Zuschlag bei den Bereichspreisen gewährt:
a. Anstalten vom Typ «Gefängnis» mit höchstens 39 Plätzen;
b. Anstalten vom Typ «offen» und «geschlossen» mit höchstens 49 Plätzen.