Bericht Platzkostenpauschale

Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Überarbeitung Platzkostenpauschale Erwachsene

sprechende Projekte nur einigermassen kostendeckend zu subventionieren, musste in den letzten Jahren vermehrt auf den doppelten Zuschlag zurückgegriffen werden, der eigentlich für die höchste Sicherheitsstufe reserviert war. Nach eingehenden Untersuchungen soll nun der einfache Zuschlag neu 70'000 Franken für die üblicherweise notwendige Sicherheit in den geschlossenen Einrichtungen und Gefängnissen sowie zusätzlich 35'000 Franken für Plätze mit höchster Sicherheit betragen. Der einfache Zuschlag wird zudem auch für die geschlossenen Plätze in den offenen Einrichtungen gewährt.

Darüber hinaus führte die Überarbeitung bei den einzelnen Modellanstalten zu den folgenden spezifischen Änderungen:

2.7.3 Änderungen bei der Modellanstalt „geschlossen“ (Anhang 1-6)

Wie vorab erwähnt, liegt die wohl grösste Anpassung der Platzkostenpauschale im Bereich der geschlossenen Einrichtungen bzw. im Bereich der geschlossenen Massnahmen gem. Artikel 59 Absatz 3 StGB. Anstatt jedoch eine zusätzliche Modellanstalt Massnahmen "geschlossen" zu kreieren, sollen die notwendigen Raumflächen in die Modellanstalt "geschlossen " integriert werden. Auf Grund der gemachten Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass der Flächenbedarf für den Vollzug von Strafen und demjenigen von Massnahmen insgesamt etwa gleich hoch ist, mit dem Unterschied, dass bei den Massnahmen mehr Fläche im Bereich 4 Insassenwesen und dafür weniger im Bereich 7 Arbeit benötigt wird. Um dies klarer aufzuzeigen, wurde deshalb der Bereich 4 zusätzlich in zwei Unterbereiche 4a und 4b aufgeteilt. 4a beinhaltet neu alle Räumlichkeiten, die der Therapie und Behandlung von Massnahmenklienten dienen. Der Unterbereich 4b umfasst neu eine allfällige Sporthalle mitsamt den dazugehörenden Zusatzräumen wie Kraftraum und Garderobe, Geräteraum usw. Auch diese Flächen haben auf Grund ihrer Dimension starke Auswirkungen auf den gesamten Bereich 4 und werden, weil sie vom BJ nicht in jedem Fall zwingend gefordert werden, separat aufgeführt und, falls betrieblich notwendig, separat angerechnet. Neu wird der Zuschlag für Produktionswerkstätten im Bereich 7 nicht mehr über einen Faktor von 1.7 der Kosten sondern über einen Flächenzuschlag abgegolten. Im Rahmen der Untersuchungen wurde nämlich festgestellt, dass für die Produktion nicht zwingend nur Mehrkosten für grössere Maschinen und sonstige Einrichtungen sondern vor allem auch Mehrflächen notwendig sind. Dieser Mehrbedarf wird deshalb inskünftig ebenfalls über die Fläche berücksichtigt. Die einzelnen Veränderungen lassen sich im Anhang 1-6 nachvollziehen.

2.7.4 Änderungen bei der Modellanstalt „offen“ (vgl. dazu Anhang 7-11)

Wie der Abbildung 3 im Anhang zu entnehmen ist, hat sich bei den offenen Anstalten zwar der Flächenwert pro Platz auf 66 m2 (+ 4%) erhöht, gleichzeitig haben sich jedoch die Kosten pro Platz um 4% gegenüber dem bisherigen Wert der Platzkostenpauschale verringert. Wie der Abbildung 9 zu entnehmen ist, wurden die für diese Modellanstalt definierten Modellwerte konsequenterweise nach unten korrigiert. Neu wird auch bei den offenen Anstalten die Produktion nicht mehr über die Kosten sondern über einen Flächenzuschlag im Bereich 7 Arbeit abgegolten. Dasselbe gilt für den Bau von allfälligen Räumlichkeiten für den Sport, für die analog zu den geschlossenen Anstalten vorgegangen wird.