Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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Veranlagung für eine schwere Krankheit ist, nicht anders abgewendet werden kann. Die Krankheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen, und es darf für sie keine zweckmässige und wirksame Therapie verfügbar sein. Überdies muss das betroffene Paar der Ärztin oder dem Arzt gegenüber geltend machen, dass es sich ein Kind mit einer solchen Veranlagung nicht zumuten kann.
Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben unter Androhung von Strafe verboten: die PID darf nicht durchgeführt werden in Form eines «Screenings» bei Unfruchtbarkeit oder erhöhtem mütterlichen Alter; sie ist unzulässig zur Bestimmung des Gewebetyps («Retterbaby») sowie zur Bestimmung des Geschlechts und aller übrigen genetischen Eigenschaften ohne Bezug zu einer schweren Krankheit.
- Umfassende genetische Beratung: Die ausführenden Ärztinnen und Ärzte müssen das betroffene Paar über die betreffende Krankheit sowie über alle Schritte des PID-Verfahrens ebenso wie über Alternativen hinreichend informieren und ihnen eine umfassende genetische Beratung anbieten.
- Strenge behördliche Überwachung: Das ausführende medizinische Personal unterliegt im Interesse der Qualität und zur Sicherung einer gesetzeskonformen Praxis besonderen Bewilligungs- und Meldepflichten. IVF-Zentren, welche die PID anbieten möchten, benötigen eine Bewilligung des BAG. Ferner müssen die Zentren jede PID unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares, aber vor der Durchführung unter Angabe der Indikation dem BAG melden. Dieses kann innert 60 Tagen die Durchführung verbieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Evaluation und Forschung: Die Regelung wird im Hinblick auf ihre Auswirkungen evaluiert. Weiter besteht die Möglichkeit, mit Bundesgeldern Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen der PID zu unterstützen.
- Restriktive Rahmenbedingungen: Alle übrigen Rahmenbedingungen, welche das FMedG für IVF-Verfahren vorsieht, bleiben unberührt. Insbesondere bleiben die Dreier-Regel sowie das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen, welche sich direkt auf Artikel 119 BV stützen, bestehen.
1.5.2.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
Anwendungsbereich und Rahmenbedingungen der PID
Für die konkrete Ausgestaltung des Vorentwurfs 2009 war zunächst zu bestimmen, in welchen aller medizinisch möglichen Fälle die PID überhaupt angewendet werden darf (vgl. Ziff. 1.2.4). Die vorgeschlagene Regelung beschränkte die erlaubte Anwendung der PID auf den Bereich der Verhinderung einer klar bestimmbaren, schweren genetischen Krankheit. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten blieben verboten, da in diesen Fällen die Risiken und Nachteile einer PID den Nutzen des Verfahrens überwiegen. Damit berücksichtigte die Regelung das Ergebnis der Diskussion der Motion «Zulassung der Präimplantationsdiagnostik»147 im
147 Motion 04.3439.