Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten

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die Eizell- und die Embryonenspende, die Frage der Kostenübernahme für die PID durch die obligatorische Krankenversicherung sowie diejenige einer allfälligen Beschränkung der Anzahl der Zentren, die die PID durchführen. Daneben haben einige Vernehmlassungsteilnehmende Stellung genommen zu Artikel 14b (Förderung der Forschung), der Teil des Vorentwurfs 2009 war, jedoch nicht mehr in der Vernehmlassungsvorlage enthalten ist, und es ist von 2 Vernehmlassungsteilnehmenden die Forderung nach einer Gesamtrevision des FMedG erhoben worden.

5.2 Eizellspende (Art. 4 FMedG)

Insgesamt 17 Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Überprüfung (VD, SULM) oder Aufhebung (BS, SG, FDP, SP, AGER, CPMA, FMH, Gen, H+, UNI GE / IEB, MERH, SGGG, USZ, UZH, Uni LU-br) des Verbotes der Eizellspende, wie es in Artikel 4 FMedG niedergelegt ist. Die Spermienspende zuzulassen, nicht aber diejenige von Eizellen, stelle eine Diskriminierung der Frauen dar, was nicht zuletzt seine Bestätigung gefunden habe im Kammerentscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 1.

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April 2010 , der das österreichische Verbot der Eizellspende bei erlaubter Spermienspende als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14) in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) der Europäischen

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Menschenrechtskonvention beurteilt. Im Übrigen sei die Eizellspende international gesehen eine medizinisch etablierte Praxis, die insbesondere Frauen zugutekomme, die etwa aufgrund einer Krebserkrankung ihre Fruchtbarkeit verlieren. Es gebe keinen Grund, betroffenen Frauen im Inland diese Behandlung zu verweigern.

5.3 Embryonenspende (Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV; Art. 4 FMedG)

SULM verlangt, das Verbot der Embryonenspende gemäss Artikel 4 FMedG zu überprüfen. Seit der Inkraftsetzung dieses Verbotes hätten im Bereich der Fortpflanzungsmedizin tiefgreifende Veränderungen bezüglich medizinisch-technischen Möglichkeiten, wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie der entsprechenden Werte und der gesellschaftlichen Wahrnehmung stattgefunden.

5.4 Förderung der Forschung (Art. 14b FMedG gemäss Vorentwurf 2009)

Im Vorentwurf 2009 sah Artikel 14b vor, dass der Bund „Forschungsprojekte zu Auswirkungen der Untersuchung des Erbgutes von Embryonen in vitro und deren Auswahl, namentlich auf die Entwicklung von daraus hervorgegangenen Kindern, in Auftrag geben oder unterstützen kann“. Diese Norm wurde im Zuge der Überarbeitung im Anschluss an die Vernehmlassung 2009 gestrichen.

Insgesamt 6 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich direkt oder indirekt zu diesem Aspekt. 3 Vernehmlassungsteilnehmende (Grüne, BA, vahs) verlangen dringend, den Artikel wieder in die Vorlage zu integrieren. Auch TI bedauert die Streichung, zumal die betroffenen Paare gemäss Artikel 6a über die Risiken der PID informiert werden müssen.

9 Im endgültigen Urteil der Grossen Kammer vom 03.11.2011 wird dieser Entscheid allerdings aufgehoben. Das österreichische Verbot der Verwendung von Eizell- und Samenspenden bei der In-vitro-Befruchtung ist demnach nicht konventionswidrig.