Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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4.4.10 Art. 14a Evaluation
Artikel 14a (neu) verpflichtet das BAG zur Evaluation der PID-Regelung und nennt die zentralen Aspekte, die zwingend in die Evaluation mit einzubeziehen sind. Insgesamt äussern sich 9 Teilnehmende explizit zu Artikel 14a (TI, FDP, Grüne, SP, ASDV, BA, KAD SZ, SPO, vahs).
TI, SP, KAD SZ, SPO sind mit der beantragten Regelung einverstanden bzw. begrüssen diese ausdrücklich (SP, SPO). KAD SZ bemerkt, dass für die Evaluation das BAG am besten geeignet sei.
FDP fordert die Streichung von Artikel 14a. Die PID werde vielleicht bei 25 Paaren pro Jahr zu Anwendung kommen. Bei einer solch geringen Anzahl ergebe eine Evaluation der Auswirkungen der PID auf die schweizerische Gesellschaft keinen Sinn. Eine solche Untersuchung müsse international durchgeführt werden. Eine vergleichbare Haltung nimmt ASDV ein.
Grüne, BA und vahs wünschen, dass Absatz 2 Buchstabe b gleich wie im Vorentwurf 2009 formuliert werden sollte: „die Praxis bei der Untersuchung und Auswahl;“.
4.5 Umgang mit Keimgut (Art. 15-17)
4.5.1 Art. 15 Konservierung von Keimzellen
Artikel 15 Absatz 1 regelt die Kryokonservierung von Keimzellen. TI, VD und CSP äussern sich explizit hierzu.
TI und CSP sprechen sich für die Beibehaltung der maximalen Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren aus.
Nach VD ist die beantragte Aufbewahrungsdauer arbiträr. Deshalb sollte auf eine gesetzliche Regelung verzichtet werden.
4.5.2 Art. 16 Konservierung von imprägnierten Eizellen und Embryonen
Artikel 16 regelt die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen und Embryonen. Insgesamt äussern sich 15 Teilnehmende zu diesem Artikel (AI, BS, GE, TI, EVP, ASDV, AWS, CHUV, CPMA, HLI, Insel, PLANeS, SGED, SULM, Uni BE-m).
BS, CPMA, PLANeS sind mit der Regelung einverstanden und begrüssen ausdrücklich, dass die Aufbewahrungsdauer von imprägnierten Eizellen und Embryonen auf Antrag des betroffenen Paares um weitere fünf Jahre verlängert werden könne.
Demgegenüber stehen AI, TI, EVP, ASDV und HLI der Regelung kritisch gegenüber und bemängeln insbesondere die Möglichkeit der Verlängerung der zulässigen Konservierungsdauer. TI gibt zu bedenken, dass die Verlängerung der Konservierungsdauer dazu führe, dass sich Frauen über 50 Jahren vermehrt einem Fortpflanzungsverfahren unterziehen würden. ASDV hingegen spricht sich dagegen aus, dass Embryonen nach zehn Jahren vernichtet werden müssten.
Ebenfalls kritisch äussern sich GE, AWS, CHUV, Insel, SGED und SULM; sie halten die Regelung insgesamt für zu restriktiv:
• Zu Absatz 2: GE und SGED fordern eine Verlängerung der Konservierungsdauer auf
zehn Jahre. In die gleiche Richtung zielt der Vorschlag von CHUV und SULM. Sie verlangen, dass es zulässig sein sollte, die maximale Konservierungsdauer analog zu Artikel 15 Absatz 2 zu verlängern. Es sei nicht einsehbar, weshalb imprägnierte