Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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Eizellen und Embryonen nach Ablauf der zehnjährigen Konservierungsdauer vernichtet werden müssten, Keimzellen dagegen nicht. SULM schlägt deshalb folgende Formulierung vor: „Eine längere Konservierungsdauer kann vereinbart werden mit Paaren, die im Hinblick auf die Erzeugung eigener Nachkommen ihre imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro konservieren lassen, weil eine ärztliche Behandlung, der sie sich unterziehen, oder eine Tätigkeit, die sie ausüben, zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbgutes führen kann.“
• Zu Absatz 4: AWS, Insel und Uni BE-m verlangen, dass konservierte imprägnierte
Eizellen und Embryonen zu allgemeinen Forschungszwecken (nicht nur für die Stammzellforschung) freigeben werden dürfen und schlagen folgende Formulierung des Absatz 4 vor: „Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsfrist entscheidet das betroffene Paar, ob die imprägnierten Eizellen und die Embryonen in vitro für allgemeine Forschungszwecke zur Verfügung gestellt oder vernichtet werden sollen.“ CHUV fordert, dass nicht nur Embryonen, sondern auch imprägnierte Eizellen der Forschung zur Verfügung gestellt werden dürfen.
4.5.3 Art. 17 Entwicklung von Embryonen
Artikel 17 legt fest, wie viele Embryonen innerhalb eines Behandlungszyklus je nach Art des Verfahrens höchstens entwickelt werden dürfen. Insgesamt äussern sich 49 Vernehmlassungsteilnehmende explizit zu Artikel 17.
15 Teilnehmende sind mit der beantragten Regelung grundsätzlich einverstanden (AG, AI, BE, BL, BS, GR, TG, VS, ZH, SP, EZEN, FVS, SBK-ASI, SIG, SPO). Die in Absatz 1 Buchstabe b verankerte Achter-Regel stelle einen wesentlichen Fortschritt in der Anwendung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren in der Schweiz dar. Sie helfe, das Risiko von Mehrlingsgeburten zu reduzieren, was sowohl aus der Sicht der Gesundheit der Mutter als auch des Kindes positiv zu bewerten sei. Die Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung sei die logische Konsequenz aus der Einführung der Achter-Regel und werde daher ebenfalls begrüsst. Mit diesen Änderungen werde sichergestellt, dass die PID in Zukunft unter möglichst erfolgversprechenden Rahmenbedingungen durchgeführt werden könne.
29 Teilnehmende halten die beantragte Regelung für zu restriktiv (GE, SG, TI, VD, FDP, AGER, AWS, CHUV, FMH, Gen Suisse, H+, Insel, Interpharma, MAM, MERH, PLANeS, Procrea, SGED, SGGG, SGMG, SGN, SGP, SGRM, SULM, Uni BE-m, Uni GE / IEB, USZ, UZH, Viollier) und fordern eine Lockerung der Vorschrift.
• 4 Teilnehmende bringen vor, dass Absatz 1 Buchstabe a gestrichen (SG, Viollier)
resp. geändert werden sollte (SGN, SGP). Die Dreier-Regel sei willkürlich. Um das Mehrlingsrisiko zu verringern und die fachgerechte Durchführung eines „elective single embryo transfer“ zu ermöglichen, müsse auch bei einer IVF ohne PID die Anzahl Embryonen, die pro Behandlungszyklus höchstens entwickelt werden dürfen, erhöht werden. SGN und SGP schlagen vor, im Falle einer IVF ohne PID die Entwicklung von höchstens sechs Embryonen zuzulassen.
• 2 Teilnehmende verlangen einen Verzicht auf die in Absatz 1 Buchstabe b verankerte
Achter-Regel (FDP, SGMG). Werde an der Achter-Regel festgehalten, so würden infertile Paare sich weiterhin im Ausland behandeln lassen (FDP). SGMG ist der Ansicht, dass das praktisch-medizinische Vorgehen bei der PID – wie in anderen Bereichen der Medizin auch – nicht gesetzlich fixiert werden sollte, sondern den