Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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etablierten Verfahren zur Ausbildung von medizinischen oder diagnostischen Standards unterliegen sollte.
• 22 Teilnehmende beantragen die Streichung sowohl von Absatz 1 Buchstabe a als
auch Buchstabe b (TI, VD, AGER, AWS, CHUV, FMH, Gen Suisse, H+, Insel, Interpharma, MAM, MERH, PLANeS, Procrea, SGED, SGGG, SGRM, SULM, Uni BE-m, Uni GE / IEB, USZ, UZH). Eine Streichung der Dreier-Regel sei unumgänglich, wenn man das Mehrlingsrisiko reduzieren und einen optimalen eSET durchführen möchte. Um bei einer PID in Bezug auf die Kosten keine nachteilige Regelung gegenüber einer IVF ohne PID und einer Auslandbehandlung zu schaffen, müsse gleichzeitig die in Buchstabe b verankerte Achter-Regel ersatzlos gestrichen werden. VD, PLANeS und SGRM bringen vor, dass die Anzahl Embryonen, die pro Zyklus höchstens transferiert werden dürfen, auf drei begrenzt werden sollte.
MAM wünscht die gleiche Formulierung auf Gesetzesstufe wie in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c letzter Teilsatz.
SULM schlägt in Anlehnung an Artikel 119 BV folgende Formulierung von Absatz 1 vor: „Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen innerhalb eines Behandlungszyklus so viele Embryonen entwickelt werden, wie für das Verfahren nach Stand der Wissenschaft und Technik notwendig sind.“
AWS, Insel und Uni BE-m verlangen eine Erhöhung der Anzahl Embryonen, die höchstens entwickelt werden dürfen, nämlich von drei auf sechs bei einer IVF ohne PID resp. von acht auf zwölf bei einer IVF mit PID, sollte an einer Obergrenze im Gesetz festgehalten werden.
CHUV bringt vor, dass anstelle der Dreier-Regel im Gesetz festgeschrieben werden sollte, dass alle kryokonservierten Embryonen zuerst aufzubrauchen seien, bevor weitere Embryonen entwickelt werden dürften. So würde gewährleistet werden, dass der Vorrat an kryokonservierten Embryonen in der Schweiz nicht unbegrenzt anwachsen würde.
5 Teilnehmende halten die beantragte Regelung für zu liberal und fordern, auf die Lockerung der gesetzlichen Vorgaben zu verzichten (CSP, CVP, EVP, HLI, VKAS). Die Lockerung berge die Gefahr, dass menschliche Embryonen zu einem Material reduziert würden, das in ‚Vorräten‘ gelagert werde. Solange auch offen sei, inwieweit Embryonen durch die Kryokonservierung geschädigt werden könnten und weitere Fragen in diesem Zusammenhang nicht vertieft geklärt seien (Dauer der Aufbewahrung, konkrete Lagerbedingungen, Regeln der Aufbewahrung, Regeln zur Weitergabe an Dritte etc.), könne der vorgeschlagenen Änderung nicht zugestimmt werden (CSP).
4.6 Strafbestimmungen (Art. 29-37)
Zu den Strafbestimmungen äussern sich 7 Vernehmlassungsteilnehmende (GR, ZG, ASDV, CFCH, CPMA, HLI, SBK-ASI). Dabei kann zwischen allgemeinen Bemerkungen und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln unterschieden werden:
Allgemeine Bemerkungen
GR und CFCH begrüssen die Strafbestimmungen ausdrücklich. SBK-ASI hingegen bezweifelt eine abschreckende Wirkung der aufgeführten Strafmasse.
HLI bezweifelt, ob die Strafen überhaupt ausgesprochen würden. ASDV meint, dass die vorgesehenen Geldstrafen im Hinblick auf die Ressourcen der potentiellen Straftäter viel