Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 41 Seiten
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zu tief seien. Die Maximalstrafe solle eine Milliarde Franken betragen. Auch die Freiheitsstrafen seien viel zu tief angesetzt.
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln
ZG kritisiert Artikel 32 Absatz 3. Es sei unverständlich, weshalb für das gewerbsmässige Handeln im Vergleich zu Absatz 1 keine deutlich höhere Strafe vorgesehen sei. Fraglich sei, weshalb unter diesen Umständen das gewerbsmässige Handeln überhaupt noch einen Tatbestand bilden solle. Um der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Rechnung zu tragen, solle in Absatz 3 zumindest eine Mindesthöhe für die Geldstrafe festgelegt werden.
CPMA findet den in Artikel 34 Absatz 1 festgelegten Strafrahmen für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ohne Einwilligung zu streng.
HLI schlägt vor, die in Artikel 38 geregelte Strafverfolgung dem Bund zu übertragen, da „die Kontrolle über die kantonalen Bewilligungsbehörden in den letzten zehn Jahren versagt haben“.
4.7 Übergangsbestimmung zu Artikel 14a (Evaluation)
Artikel 43a (neu) schreibt vor, zu welchem Zeitpunkt spätestens über die Evaluation nach Artikel 14a berichtet und Vorschläge für das weitere Vorgehen dem Bundesrat unterbreitet werden müssen.
Angesichts der raschen Entwicklung im Bereich der Biomedizin erscheint es der SP zwingend, dass das EDI spätestens fünf Jahre nach Zulassung der PID einen Evaluationsbericht zuhanden des Bundesrates erstellt und Vorschläge für das weitere Vorgehen ausarbeitet.
4.8 Zusätzliche Aufgabe der Expertenkommission für genetische Untersuchung beim Menschen (Art. 35 Abs. 2 Bst. k GUMG)
Gemäss dieser Vorschrift hat die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMEK) die Aufgabe, auf Anfrage der zuständigen Bundesstelle Stellung zu nehmen zu Meldungen (Art. 11a) über die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung einer PID.
SULM sieht dies nicht als eine Aufgabe der GUMEK. Dazu gebe es vielmehr Expertengremien auf lokaler Ebene wie etwa spitalinterne und kantonale Ethikkommissionen. SULM sieht die Kernaufgabe der GUMEK im Zusammenhang mit der Zulassung der PID stattdessen in der Erarbeitung von Empfehlungen bezüglich der Qualitätskontrolle sowie der notwendigen Qualifikationen des involvierten Personals.
5 Bemerkungen zu sonstigen Aspekten der Vorlage
5.1 Übersicht
Neben den Stellungnahmen zu Regelungsinhalten, die explizit Teil der vorgeschlagenen Revision von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV sowie des FMedG sind, hat ein Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden sich auch zu Aspekten geäussert, die nicht Teil der Vorlage sind, aber mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen