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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten
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zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, mitwirkt.
2 Der Versuch ist nicht strafbar.
3 Wirkt die Person nach Absatz 1 an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsabrede mit, so wird die Strafverfolgung eingestellt oder es wird von einer Bestrafung ganz oder teilweise abgesehen.
4 Auf eine Strafverfolgung wird verzichtet, wenn:
a. die Belastung für das Unternehmen aufgrund einer Meldung nach Arti-
kel 49a Absatz 4 entfallen ist; b. die Wettbewerbsabrede bei der Eröffnung der Untersuchung gegen das Unternehmen länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c. der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelas-
sen hat.
5 Wird die Tat nach Absatz 1 im Ausland begangen, so ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.
Art. 53b (neu) Verfahren
[Verfahren bei direkten Strafsanktionen für natürliche Personen]
1 Die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Artikel 53a unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
2 Die Bundesanwaltschaft eröffnet im Einvernehmen mit der Wettbewerbsbe-
hörde eine Untersuchung gemäss Artikel 309 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).
3 Ist auch ein Verfahren nach den Artikeln 27–30 im Gang oder steht die Eröff-
nung eines solchen Verfahrens bevor, so stellen die Bundesanwaltschaft und die Wettbewerbsbehörde die Koordination ihrer Untersuchungsmassnahmen sicher, insbesondere bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel 241–250 StPO, des Artikels 42 Absatz 2 dieses Gesetzes und der
Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR). Ein Strafverfahren wegen einer Abrede nach Artikel 53a Absatz 1 darf solange nicht mit einer Verurteilung der angeklagten Person abgeschlossen werden, als wegen derselben Abrede ein Verfahren nach den Artikeln 26-30 hängig ist.
4 Die Wettbewerbsbehörde und die Bundesanwaltschaft leisten einander Amtshilfe und unterrichten sich gegenseitig über den Stand ihrer jeweiligen Verfah-
ren.
5 Die Wettbewerbsbehörde kann gegenüber der Bundesanwaltschaft von der Weitergabe von Informationen absehen oder ihr Akten nicht übermitteln, sofern die Weitergabe
a. die Wettbewerbsbehörde in der Ausübung der Aufgaben beeinträchti-