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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten

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b. an einer nach Artikel 5 unzulässigen Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen beteiligt ist über:

1. Mindest- und Festpreise oder

2. die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden;

c. marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält.

[Beginn Sanktionsminderung bei Compliance-Programmen

1bis Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Der Geschäftstätigkeit und der Branche ange-

messene Vorkehrungen zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen sind sanktionsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie und deren Wirksamkeit von

den Unternehmen hinreichend dargetan werden. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

[Ende Sanktionsminderung bei Compliance-Programmen]

2 Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.

3 Die Belastung entfällt, wenn:

a. Aufgehoben

b. die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;

c. der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat;

d. es sich um eine Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen handelt, bei der das Unternehmen nachweist, dass dieselbe Abrede im EWR unbehelligt praktiziert wird und glaubhaft darlegt, dass die Abrede im EWR gemeinhin zulässig wäre.

4 Die Belastung entfällt auch, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor sie Wirkung entfaltet. Das Unternehmen wird trotzdem belastet, und zwar für den Zeitraum ab Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27, wenn:

a. gegen das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 eröffnet wird; und

b. eine Untersuchung nach Artikel 27 gegen das Unternehmen eröffnet wird; und

c. das Unternehmen nach Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27 an der Wettbewerbsbeschränkung festhält.