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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten
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Art. 50
Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung, einen Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts oder des Bundesgerichts, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Bei der Bemessung des Betrages ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.
[Beginn Variante A: Verwaltungsmassnahmen für natürliche Personen]
Art. 52a (neu) Untersagung der beruflichen Tätigkeit
1 Bei Verstössen nach Artikel 49a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 kann der Person, die diesen Verstoss veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert hat, die berufliche Tätigkeit bei den an der unzulässigen Abrede beteiligten Unternehmen teilweise oder ganz untersagt werden.
2 Diese Massnahme kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren angeordnet werden.
Art. 52b (neu) Einziehung von Vermögenswerten
1 Vermögenswerte, die eine Person dadurch erlangt hat, dass sie einen Verstoss
nach Artikel 49a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert hat, können eingezo-
gen werden.
2 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann er geschätzt werden.
3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
Art. 53
1 Verstösse werden von der Wettbewerbsbehörde untersucht. Sie werden vom Bundeswettbewerbsgericht auf Antrag der Wettbewerbsbehörde beurteilt.
2 …
Art. 53 (neu) Verfahren
[Verfahren bei Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen und Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen]
1 Untersuchungsbehörde ist die Wettbewerbsbehörde. Sie erhebt die Beweise in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren und mit diesem Gesetz. Nach Abschluss ihrer Untersu-