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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten
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chung übermittelt sie die Akten dem Bundeswettbewerbsgericht zum Ent-
scheid.
2 Die Akten müssen enthalten:
a. die Namen der Unternehmen oder der Personen, auf die sich die Unter-
suchung bezieht;
b. die Handlungen oder die Unterlassungen, die den in Buchstabe a be-
zeichneten Unternehmen oder Personen vorgeworfen werden; c. die Gründe, weshalb nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde diese Handlungen oder Unterlassungen die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen und eine Sanktion im Sinne der Artikel 49a–52 oder eine Massnahme im Sinne der Artikel 52a und 52b dieses Gesetzes nach sich ziehen; d. einen Antrag bezüglich Sanktionen und Massnahmen.
3 Werden wegen des gleichen oder wegen zusammenhängender Sachverhalte sowohl eine Untersuchung gegen ein Unternehmen als auch gegen eine Person
geführt, so können die Wettbewerbsbehörde und das Bundeswettbewerbsge-
richt die Verfahren vereinigen.
4 Die Artikel 39–44a dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Verfahren, die aufgrund dieses Artikels durchgeführt werden.
[Ende Variante A: Verwaltungsmassnahmen für natürliche Personen]
[Beginn Variante B: Strafsanktionen für natürliche Personen] Gliederungstitel vor Art. 53a1
2. Abschnitt: Strafsanktionen
Art. 53a (neu) Mitwirkung an Preis-, Gebiets- und Mengenabreden zwischen Wettbewerbern
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich an einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern
1 Hinweis: In der Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010 wird vorgesehen, den geltenden Art. 53a „Gebühren“ aufzuheben und die Gebühren in einem neuen Kapitel 9 „Gebühren“ als Art. 59b und c zu regeln. Der hier vorgeschlagene neue Art. 53a würde in den 2. Abschnitt „Strafsanktionen“ gerückt.