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Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 8 Seiten

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b. Aussagen von Personen betrifft, die sich im Strafverfahren auf das Recht, zu schweigen und nicht zur eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, berufen können, soweit sich eine solche Person der Weitergabe widersetzt.

6 Über Streitigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Bundesan-

waltschaft und der Wettbewerbsbehörde entscheidet auf Begehren einer der beiden Behörden das Bundesverwaltungsgericht.

7 Das Strafverfahren wird eingestellt, wenn im Verfahren nach den Artikeln 26-30 keine administrative Sanktion nach Artikel 49a ausgesprochen wird.

Gliederungstitel vor Art.54

2. Abschnitt: Strafsanktionen

Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördli-

che Anordnungen

Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einem Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts oder des Bundesgerichts zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 55 Andere Widerhandlungen

Wer vorsätzlich Verfügungen betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel

1 Für die Verfolgung und die Beurteilung von strafbaren Handlung gemäss Artikel 54 und 55 gilt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Wettbewerbsbehörde2.

[Ende Variante B: Strafsanktionen für natürliche Personen]

II

2Hinweis: Entspricht der Variante, die in der ersten Vernehmlassung vorge-

schlagen wurde, in der noch keine Verwaltungsmassnahmen oder strafrechtliche Sanktionen zur Diskussion gestellt wurden. Art. 57 Abs.2 wird, falls Variante A oder B kommen sollten, aber für die Botschaft noch angepasst werden müssen.