Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

3 Die Anpassungsbeiträge werden personenbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Strukturen festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.

4 Der Bundesrat legt fest:

a. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Anrecht auf die Beiträge haben;

b. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;

c. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden; für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen legt er höhere Grenzwerte fest.

5 An Personen, die die Bewirtschaftung eingestellt haben, können Anpassungsbeiträge noch für eine bestimmte Zeit ausgerichtet werden. Dabei gilt von den Voraussetzungen nach Artikel 70a nur die Altersgrenze.

Art. 85 Abs. 3

3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln:

a. zurückfordern und ihn einem anderen Kanton gewähren; oder

b. dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.

Art. 86a Abs. 3

3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2019 ausgerichtet.

Art. 87 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 89a (neu) Wettbewerbsneutralität

1 Die Massnahmen sind gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.

2 Der Kanton stellt vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist.

3 Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, kann diese nicht mehr angefochten werden.