Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz Entwurf

4 Gewerbebetriebe, die innerhalb der kantonalen Publikationsfrist zur Wettbewerbsneutralität kein Rechtsmittel ergriffen haben, können in einem späteren Verfahren keine Beschwerde mehr erheben.

Art. 97 Abs. 1 und 7

1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.

7 Über die Gewährung eines Bundesbeitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.

Art. 107 Abs. 2

2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

Art. 108 Abs. 1bis (neu) und 2

1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das Bundesamt erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

2 Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.

Art. 145

Aufgehoben

Art. 166 Abs. 2

2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.

Art. 167

Aufgehoben