Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen (Bst. f) oder Technologien (Bst. g), die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen dienen, zu fördern, Menschen mit Behinderungen Informationen über „Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschliesslich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen“ (Bst. h) und schliesslich die Ausbildung von Expertinnen und Experten im Bereich des Umgangs mit Menschen mit Behinderungen zu fördern (Bst. i)..
Absatz 2 enthält den Vorbehalt der progressiven Realisierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Hinsichtlich dieser Rechte verpflichtet sich der Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um progressiv die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. Davon unberührt bleiben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht unmittelbar anwendbar sind. Absatz 2 entspricht Artikel 2 Absatz 1 Sozialpakt und Artikel 4 Satz 2 Kinderrechtskonvention.
Die Verpflichtung der progressiven Realisierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verwirklichung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann. Der Vertragsstaat ist dennoch verpflichtet, so schnell und wirksam wie möglich Schritte zur Verwirklichung dieser Rechte einzuleiten. Zu den Verpflichtungen, die nach Absatz 2 unberührt bleiben, zählen die Diskriminierungsvorschriften des Übereinkommens. Die Pflicht zur rechtlichen Gleichbehandlung besteht unmittelbar für die Vertragsstaaten. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, das die tatsächliche Gleichbehandlung nur nach und nach zu verwirklichen ist.
Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens eng beteiligen und sie aktiv mit einbeziehen. Über den Verweis in Artikel 34 Absatz 3 und in Artikel 35 Absatz 4 gilt diese Regelung ebenfalls bei der Benennung von Kandidaten oder Kandidatinnen für den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und bei Erstellung der Staatenberichte durch die Vertragsstaaten. Zudem bestimmt Artikel 33 Absatz 3, dass die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, in den Überwachungsprozess einbezogen werden und in vollem Umfang daran teilnehmen.
Absatz 4 bestimmt, dass das Übereinkommen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates oder des für ihn geltenden Völkerrechts, die besser für die Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen geeignet sind, unberührt lässt. Ferner wird das Verbot ausgesprochen, die in einem Vertragsstaat anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht mit der Begründung zu beschränken oder ausser Kraft zu setzen, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in geringerem Mass anerkennt. Das Verbot wiederholt damit die entsprechenden Regelungen aus Artikel 5 Absatz 2 Sozialpakt und Artikel 5 Absatz 2 Zivilpakt.
Absatz 5 stellt klar, dass die Bestimmungen des Übereinkommens ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates und somit in der Schweiz auch für die Kantone gelten.