Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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3.2.5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Artikel 5)
Nach Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind, ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Diese Vorschrift wiederholt und bekräftigt die entsprechenden Regelungen in Artikel 26 Zivilpakt und Artikel 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Absatz 2 wiederholt das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung, das bereits in Artikel 4 Absatz 1 verankert ist und verlangt einen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, unabhängig auf welchem Grund sie beruht. Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich zu geeigneten Schritten, um angemessene Vorkehrungen mit dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierungen zu treffen. Bereits nach der Definition von "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" in Artikel 2 wird das Versagen von angemessenen Vorkehrungen als eine Form der Diskriminierung gewertet, die nach Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 verboten ist. Nach Absatz 4 werden besondere Massnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, nicht als Diskriminierung angesehen. Eine ähnliche Regelung mit Bezug zur Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau findet sich in Artikel 4 Absatz 1 der Frauenrechtskonvention.
In der Schweiz sehen zahlreiche Vorschriften einen Schutz vor Diskriminierungen vor17. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benachteiligt werden. Diese Vorschrift bindet in erster Linie die öffentliche Gewalt, entfaltet aber über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe eine mittelbare Rechtswirkung für das Privatrecht.
Gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung wurde zudem das Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) vom 13. Dezember 2002 erlassen, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Das Gesetz bezweckt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, und Rahmenbedingungen zu setzen, die Menschen mit Behinderungen eine autonome Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass sämtliche öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, die neu gebaut oder renoviert werden, hindernisfrei ausgestaltet werden müssen. Weiter müssen Dienstleistungen des Gemeinwesens sowie der öffentliche Verkehr behindertengerecht ausgestaltet werden. Das Gesetz verbietet zudem auch Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Diskriminierungen wegen einer Behinderung. Um den von Benachteiligungen betroffenen Menschen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern, sieht das Gesetz schliesslich Beschwerde- und Klagerechte vor. Weitere gleichstellungsrelevante Fragen werden in anderen Erlassen des Bundes und der Kantone geregelt, so insbesondere im Bereich der Kommunikation und der Grundschulbildung.
17 Zu den Folgen einer Ratifikation für die Schweiz siehe auch die nachfolgenden Ausführungen sub Ziff. 4.3.