Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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schliesslich durch Erlass von Rechtsvorschriften sollen die Vertragsstaaten die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit sichern und fördern. Dieser Regelungsgehalt wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Sozialpakt, des Artikels 11 Frauenrechtskonvention und des Artikels 23 Ziff. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Konkretisierend stellt Artikel 27 fest, dass das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen das Recht auf die Möglichkeit der Arbeit in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld einschliesst. Zudem legt Artikel 27 fest, dass die geeigneten Schritte der Vertragsstaaten auch Menschen umfassen sollen, die eine Behinderung während der Beschäftigung erwerben.
Das Übereinkommen enthält einen umfangreichen Katalog von Pflichten der Vertragsstaaten im Bereich des Erwerbslebens, wobei die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben a bis k in nicht abschliessender Weise ("inter alia") aufzählen, worauf die zu treffenden Massnahmen zielen sollen. Eine Vielzahl dieser Massnahmen greift Regelungen aus anderen zentralen Menschenrechtsverträgen auf und bekräftigt sie für Menschen mit Behinderungen.
Absatz 1 Buchstabe a verpflichtet die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Angelegenheiten von Beschäftigung und Beruf zu verbieten.
Nach Absatz 1 Buchstabe b soll das Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschliesslich gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit sowie sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, gleichberechtigt mit anderen gefördert werden. Dies wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 7 Buchstabe a und b Sozialpakt und des Artikel 23 Ziff. 1 und 2 der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte. Ergänzend nimmt Absatz 1 Buchstabe b den Aspekt der Chancengleichheit sowie den Schutz vor Belästigungen und Abhilfe bei Missständen auf.
Nach Absatz 1 Buchstabe c sollen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte ausüben können. Damit nimmt Artikel 27 die Regelungen des Artikels 8 Sozialpakt und des Artikels 23 Ziffer 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf.
Nach Absatz 1 Buchstabe d soll der Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsbildung und Weiterbildung gefördert werden. Grundlage dieser Vorschrift ist Artikel 6 Absatz 2 Sozialpakt.
Nach Absatz 1 Buchstabe e sollen Beschäftigungsmöglichkeiten, beruflicher Aufstieg, Unterstützung beim Erhalt eines Arbeitsplatzes und beim Wiedereinstieg gefördert werden.
Die Möglichkeiten für eine selbständige Beschäftigung sollen nach Absatz 1 Buchstabe f gefördert werden.
Absatz 1 Buchstabe g sieht die Möglichkeit vor, dass Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor beschäftigt werden.
Mit Blick auf private Arbeitgeber sollen gemäss Absatz 1 Buchstabe h geeignete Strategien und Massnahmen, einschliesslich positiver Massnahmen gefördert werden.