Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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jedermann zugänglich zu machen. Zu den genannten Garantien wurden keine Vorbehalte erklärt.

In Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und der neuen Bildungsverfassung sind weite Teile des Bildungsbereichs auf kantonaler Ebene stark im Umbau. Dabei wird gerade auch der von der Konvention vorgesehene Ausbau integrativer Strukturen und die Verbesserung der Koordination angestrebt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der obligatorischen Schule. Artikel 20 i.V.m. Artikel 5 Behindertengleichstellungsgesetz sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 erfüllen wichtige Anliegen der Behindertenkonvention, namentlich den Individualisierungsgrundsatz, die Beseitigung von Benachteiligungen und den Vorrang von Integration vor Separatschulung.

Auch im Bereich der nachobligatorischen Schulzeit sowie in der Berufsbildung besteht nach heutiger Rechtslage in der Schweiz die Pflicht zur Ermöglichung des Zugangs zu schulischen Einrichtungen und zur Anpassung an besondere Bedürfnisse (vgl. die Grundsatznormen im BehiG, insbesondere Artikel 5 i.V.m. Artikel 2 Absatz 5). Im Bereich der Berufsbildung enthalten auf Bundesebene das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) und die dazugehörige Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) Bestimmungen über Massnahmen zur Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung.

3.2.25 Gesundheit (Artikel 25)

In Artikel 25 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf den Genuss des erreichbaren Höchstmasses an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschliesslich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, haben.

In Buchstaben a bis f zählt das Übereinkommen beispielhaft zu treffende Massnahmen auf. Die Vertragsstaaten stellen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung wie anderen Menschen auch zur Verfügung, einschliesslich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens. Weiterhin bieten sie Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden, einschliesslich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen. Gesundheitsleistungen sollen so gemeindenah wie möglich angeboten werden, auch in ländlichen Gebieten. Angehörige der Gesundheitsberufe sollen Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen lassen auf der Grundlage der freien und informierten Einwilligung. Die Vertragsstaaten verbieten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung. Sie verbieten weiterhin die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.