Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Nach Absatz 1 Buchstabe i soll sichergestellt werden, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden.
Das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll nach Absatz 1 Buchstabe j gefördert werden.
Nach Absatz 1 Buchstabe k sollen Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen gefördert werden.
Absatz 2 verlangt, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten und sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- und Pflichtarbeit geschützt werden. Diese Vorschrift wiederholt und bekräftigt die Regelungen der Artikel 8 Zivilpakt, Artikel 6 Sozialpakt und Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Ebenfalls relevant ist in diesem Zusammenhang das Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit18 der Internationalen Arbeitsorganisation, das die Schweiz ratifiziert hat. Während Sklaverei oder Leibeigenschaft absolut verboten werden soll, verlangt Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens bei Zwangs- oder Pflichtarbeit den gleichen Schutz wie für andere. Unter Annahme einer besonderen Verletzlichkeit von Menschen mit geistigen Behinderungen kann und soll Artikel 27 Absatz 2 die Vertragsstaaten auf die Problematik der Ausnützung und Zwangsarbeit sensibilisieren.
Das Recht auf Arbeit ist wie erwähnt in verschiedenen von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen verankert. Im schweizerischen Recht nehmen die Artikel 8 Absatz 2 und 4 BV teilweise die Anforderungen des Übereinkommens auf.
Auf Bundesebene nehmen zudem eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen die Anliegen und Verpflichtungen der Konvention im Bereich des Erwerbslebens auf. Das Behindertengleichstellungsgesetz z.B. sieht für den Bund Massnahmen vor, die den „angemessenen Vorkehrungen“ des Übereinkommens entsprechen. Dieses Gesetz wie auch das Invalidenversicherungsgesetz geben dem Bund zudem die Möglichkeit, Projekte und Pilotversuche zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
Im Sozialversicherungsrecht finden sich unterschiedliche Massnahmen, die den Vorgaben der Konvention entsprechen, so die Frühintervention mit Erhaltung des Arbeitsplatzes und Wiedereinstieg, Eingliederungsmassnahmen, Integrationsmassnahmen, Beratung, Vermittlung und Starthilfen. Von diesen Massnahmen profitieren können allerdings nach schweizerischem Recht nur Personen, deren Invalidität oder auch nur Arbeitsunfähigkeit behördlich festgestellt worden ist. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht eine Vorleistungspflicht für die Überbrückung der Abklärungszeit vor (vgl. Art. 15 AVIV [SR 837.02] i.V.m. Art. 70 ATSG [SR 830.1]).
Die Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes dienen der Förderung der beruflichen Integration und Beschäftigungsmöglichkeiten, wie sie die Konvention verlangt.
Das Arbeitsgesetz und die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz gewährleistet die in Artikel 27 BehiK vorgesehenen Anforderungen an sichere und gesunde Arbeitsbedingungen . Nicht spezifisch vorgesehen sind Bestimmungen über die „angemessenen Vorkehrungen“ am Arbeitsplatz, mit welchen die Arbeitgeber den spezifischen Bedürfnissen und Risiken von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen
18 SR 0.822.713.9