Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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sollen; eine vergleichbare Wirkung entfalten in diesem Bereich jedoch die Beiträge der Invalidenversicherung zur Förderung der beruflichen Integration. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich eine Präzisierung dieser „angemessenen Vorkehrungen“ erübrigt, da die zu treffenden Massnahmen für alle Arbeitnehmer auf die konkrete Person zu beziehen sind.
Das Arbeitsvertragsrecht sieht keinen expliziten Schutz vor Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung vor. Als eine der zwingenden Bestimmungen im Arbeitsrecht gilt die Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, präventiv und aktuell die Persönlichkeit jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu schützen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entsprechende Eingriffe von Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Dritten (Kunden, Lieferanten) abzuwehren. Zu den Persönlichkeitsgütern gehören insbesondere Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb, Geheimsphäre, die Freiheit der persönlichen Meinungsäusserung und die Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Verhaltensweisen, welche gegenüber Menschen mit Behinderungen als verletzend, abwertend und ausgrenzend wirken, entgegenzutreten und zu unterbinden.
Das Arbeitsvertragsrecht schützt Arbeitnehmer mit Behinderungen somit bereits unter der geltenden Rechtsordnung gegenüber ihren privaten Arbeitgebern punktuell vor Diskriminierung. Allerdings genügen diese Bestimmungen den präzisen Vorgaben in Artikel 27 BehiK nicht in allen Punkten. Insbesondere schützt das Arbeitsvertragsrecht nicht vor Diskriminierung bei der Anstellung, d.h. beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass mit der gegenwärtigen Regelung ein ausreichender Schutz vor Diskriminierung gewährleistet wird. Sollte aus der Konvention im Bereich des Arbeitsvertragsrechts ein expliziter Schutz vor Diskriminierung, insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt, abgeleitet werden, wäre die Situation unter Berücksichtigung weiterer Diskriminierungstatbestände zu beurteilen.
3.2.28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28)
In Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und ihre Familien sowie die stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet zur Verwirklichung dieses Rechts geeignete Schritte zu unternehmen. Diese Regelungen wiederholen und bekräftigen die Regelungen des Artikels 11 Absatz 1 Sozialpakt und des Artikel 25 Ziff. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
In Absatz 2 anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz. Grundlage dieser Vorschrift ist Artikel 9 Sozialpakt und Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Förderung des Rechts auf sozialen Schutz zu unternehmen. Dafür zählt Absatz 2 Buchstabe a bis e beispielhaft Massnahmen auf, die in erster Linie darauf zielen, den diskriminierungsfreien Zugang zu Leistungen und Programmen zu sichern. So soll nach Absatz 2 Buchstabe a der Zugang zur Versorgung mit sauberen Wasser und der Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen und anderen Hilfen im Zusammenhang mit einer Behinderung gewährleistet sein. Nach Absatz 2 Buchstabe b soll