Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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ten gleichberechtigt mit anderen zu ermöglichen. Die geeigneten Massnahmen zielen auf die Förderung in verschiedenen Bereichen. Zu diesen Bereichen zählen die Teilnahme am Breitensport, die Möglichkeit von Menschen mit Behinderungen, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu organisieren, die Sicherstellung des Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten sowie des Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten sowie die Sicherstellung, dass Kinder gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen.
Auf Bundesebene hat die Zugänglichkeit der Angebote in Radio und Fernsehen für Sinnesbehinderte im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Zudem sieht das Behindertengleichstellungsgesetz den Zugang zu für die Öffentlichkeit bestimmten Gebäuden und Anlagen vor, worunter auch Stätten des kulturellen Lebens, fallen. Eine Verpflichtung, die Zugänglichkeit der Formate im Bereich des kulturellen Angebots zu fördern, ergibt sich ebenfalls aus den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes zu den für die Öffentlichkeit bestimmten Dienstleistungen des Gemeinwesens.
3.2.31 Statistik und Datensammlung (Artikel 31)
Nach Artikel 31 verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Sammlung geeigneter Informationen, einschliesslich statistischer Angaben und Forschungsdaten. Die Datensammlung soll es ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung des Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Zweck der Erhebung und Verwendung soll die Beurteilung der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und die Ermittlung der Hindernisse für die Ausübung der Rechte durch Menschen mit Behinderungen sein. Dabei muss die Sammlung und Aufbewahrung der Daten mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten in Einklang stehen. Die Statistiken sollen verbreitet und Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.
Die rechtlichen Grundlagen einer Statistik zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen finden sich explizit in Artikel 3 Absatz 2 lit. d des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01). Demnach dient die Bundesstatistik der „Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung (…) von Behinderten und Nichtbehinderten“. Das Bundesamt für Statistik hat in Erfüllung dieses Auftrags, für den keine zusätzlichen Mittel gesprochen wurden, auf der Grundlage der Daten, die gegenwärtig in den verschiedenen Bereichen der öffentlichen Statistik verfügbar sind, ein statistisches Basisangebot zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen entwickeln. Dieses soll die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz beschreiben und den Vergleich mit den Lebensbedingungen von nicht behinderten Menschen ermöglichen. Bis Dezember 2008 ist ein erstes statistisches Angebot realisiert worden. Mittelfristig wird die Entwicklung eines erweiterten Indikatorsystems angestrebt, das eine Sozialberichterstattung («Social Reporting») über die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und deren Entwicklung ermöglicht. Die Entwicklung dieser zweiten Etappe soll schrittweise erfolgen. Dabei müssen die nicht abgedeckten Bedürfnisse, die Verbesserun-