Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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der Zugang zu Programmen des sozialen Schutzes und der Armutsbekämpfung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie ältere Menschen, gesichert sein. In Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien soll nach Absatz 2 Buchstabe c der Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschliesslich Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung und Kurzzeitbetreuung gewährleistet sein. Nach Absatz 2 Buchstabe d soll der Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus für Menschen mit Behinderungen gesichert sein. Der Zugang zu Leistungen und Programmen der Alterversorgung soll nach Absatz 2 Buchstabe e gewährleistet sein.

Artikel 12 Bundesverfassung garantiert jedem, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlich sind. Einen entscheidenden Beitrag zur Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards erbringen vor allem die Leistungen im Rahmen der die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem), dem Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls, dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, der Arbeitslosenversicherung und der Familienzulagen erbracht. Diese Versicherungen leisten Schutz, indem sie Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder indem sie Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. Gerade für einkommensschwache Haushalte leisten die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die obligatorische Krankenversicherung, bei der einkommensschwachen Versicherten durch Subventionen der öffentlichen Hand Prämienreduktionen gewährt werden, eine wichtige Rolle.

3.2.29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Artikel 29)

Nach Artikel 29 garantieren die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen beanspruchen zu können. Die Vertragsstaaten sind danach verpflichtet sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Diese Regelung bezieht sich auf Artikel 25 Zivilpakt und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Konkretisierend legt Artikel 29 bezüglich des aktiven Wahlrechts fest, dass Wahlverfahren, - einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen sowie zu handhaben sein müssen. Bei der Stimmabgabe sollen die Vertragsstaaten erlauben, dass sich Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall auf ihren Wunsch bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer eigenen Wahl unterstützen lassen. Das passive Wahlrecht soll gegebenenfalls durch die Erleichterung der Nutzung unterstützender und neuer Technologien für die Wahrnehmung eines Amtes geschützt sein. Die Vertragsstaaten sollen sich nach Buchstabe b aktiv für ein Umfeld einsetzen, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten mitwirken können und sie sollen die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen an öffentlichen Angelegenheiten begünstigen. Zu der Mitwirkung zählt Buchstabe b die Beteiligung in Nichtregierungsorganisationen und in Parteien sowie die Bildung von und den Beitritt zu Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Neben Artikel 136 BV, der festhält, dass die politischen Rechte in Bundessachen allen Schweizerinnen und Schweizern zustehen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, gewährleisten verschiede-