Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Disability Mainstreaming, d. h. die Berücksichtigung der Behinderungsthematik in allen relevanten Politikfeldern.
Absatz 2 bestimmt, dass die Vertragsstaaten auf einzelstaatlicher Ebene eine Struktur unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen, die einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschliesst. Dabei sollen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte berücksichtigen. Absatz 2 bezieht sich damit auf die Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen betreffend den Status von innerstaatlichen Einrichtungen zum Schutz und zur Förderung von Menschenrechten vom 20. Dezember 1993 (Res. 48/134). Die Pariser Prinzipien enthalten den internationalen Standard für nationale Institutionen für Menschenrechte, z. B. hinsichtlich der Gründung, des Mandats, der Aufgaben, dem Grundsatz der Unabhängigkeit.
Das Übereinkommen bestimmt in Absatz 3, dass die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, in den Überwachungsprozess einbezogen werden und in vollem Umfang daran teilnehmen.
Auf Bundesebene nimmt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Funktionen eines „Focal Point“ (Kompetenzstellen/Fachstellen) wahr. Auf kantonaler Ebene bestehen kaum solche „Focal Points“, die für die innerstaatliche Durchführung der Konvention wünschenswert, jedoch nicht erforderlich sind. Der Einbezug der Zivilgesellschaft in den Überwachungsprozess kann im selben Rahmen wie bei der innerstaatlichen Durchführung anderer Konventionen gewährleistet werden.
3.2.34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 34)
Artikel 34 regelt die Einsetzung des Ausschusses für Menschen mit Behinderungen und die Wahl seiner Mitglieder. Der Ausschuss hat seinen Sitz in Genf.
Der Ausschuss wurde nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit der zwanzigsten Ratifikation eingerichtet und umfasst zunächst zwölf Sachverständige. Nach sechzig weiteren Ratifikationen werden sechs weitere Sachverständige hinzukommen. Die Sachverständigen werden in einer geheimen Listenwahl auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten gewählt. Sie werden für vier Jahre mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl gewählt. Die erste Wahl wird spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens stattfinden.
Die Vertragsstaaten können aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigen Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl benennen. Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig, müssen Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen sein sowie anerkannte Sachkenntnis und Erfahrung auf dem vom Übereinkommen erfassten Gebiet haben. Bei der Benennung von Kandidaten oder Kandidatinnen sollen die Vertragsstaaten die Organisationen behinderter Menschen aktiv mit einbeziehen.
Der Ausschuss hat in Genf erstmals vom 23. bis 27. Februar 2009 getagt. Zum Abschluss seiner ersten Session verabschiedete der Ausschuss seine erste Deklaration, in welcher er festhielt, dass er allen Menschen mit Behinderungen dieselbe Priorität geben will, allerdings mit einem Fokus auf diejenigen, welche besonders verletzbar sind. Erwähnt werden etwa Frauen, Kinder, ältere Menschen, Behinderte