Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
tens im Rahmen der Auslegung des einschlägigen Verfassungsrechts mit zu berücksichtigen48. Gestützt auf diese höchstrichterliche Praxis bestätigte der Bundesrat im Jahr 2008 in seinem Bericht an den Sozialausschuss49 seine ablehnende Haltung zur direkten Anwendbarkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte und führte aus, er sei auch als Folge der Gewaltenteilung an die bundesgerichtliche Haltung gebunden50.
Es stellt sich die Frage, ob bei einer allfälligen Ratifikation des Übereinkommens Bundesrat und Bundesgericht ihre Haltung zur Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller unverändert aufrecht erhalten können bzw. inwiefern diese zu modifizieren wäre: Wie bereits die Botschaft des Bundesrats zu den beiden Pakten aus dem Jahr 1991 illustriert, beruht die Verneinung der Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte auch auf dem Argument der fehlenden Möglichkeit ihrer gerichtsähnlichen Durchsetzung auf internationaler Ebene (BBl 1991 1193). Dieses Argument entfällt bei der BehiK insofern, als es sich bei diesem Vertrag doch um den ersten universellen Menschenrechtsvertrag handelte, welcher eigenständige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert und trotzdem einen (fakultativen) Individualbeschwerdemechanismus auf internationaler Ebene schafft, der solche Rechte mit abdeckt51.
Dogmatisch relevanter für die Frage der Beibehaltung der schweizerischen Praxis zur Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte als das Bestehen dieses fakultativen Instruments, dessen Ratifikation ohnehin nicht beabsichtigt ist52, präsentiert sich die Tatsache, dass mit Artikel 4 Absatz 2 dieses Vertrages erstmals auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich anerkannt wird, dass auch diese Menschenrechtskategorie unmittelbare Verpflichtungen schafft. Das Konzept rein programmatischer Verpflichtungen im Sinne des Bundesgerichts liesse sich daher für die wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte des Übereinkommens schwer aufrechterhalten53.
Zusammenfassend lässt sich somit zur Frage der Justiziabilität der Verpflichtungen der Behindertenkonvention nach schweizerischem Verfassungsrecht festhalten: Direkt anwendbar sind alle aus den Garantien des Übereinkommens fliessenden Unterlassungs- und, soweit sie kein gesetzgeberisches Aktivwerden erfordern,
48 BGE 130 I 113 E. 3.3, S. 124.
49 Zweiter und dritter Bericht der Schweiz über die Umsetzung des Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (UNO-Pakt I), April 2008, Ziff. 40.
50 Ähnlich deutlich nahm er zu dieser Frage im Jahr 2008 während der Universellen Periodischen Prüfung der Menschenrechtslage der Schweiz durch den Menschenrechtsrat Stellung und wies Forderungen nach einer Anerkennung der Justiziabilität gewisser Gehalte wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte zurück. Siehe Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Switzerland, 28 May 2008, UN Doc. A/HRC/8/41.
51 In der Zwischenzeit ist mit der Verabschiedung des Fakultativprotokolls zum UNO-Pakt I ein weiterer Individualbeschwerdemechanismus auf internationaler Ebene ins Leben gerufen worden (angenommen durch Resolution 63/117 der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 2008).
52 Von den bislang 89 Vertragsstaaten des Übereinkommens haben 54 auch das Fakultativprotokoll ratifiziert (Stand: 9. August 2010).
53 Die Bedeutung der Klausel von Artikel 4 Absatz 2 BehiK reicht über diesen Vertrag hinaus, indem ihr Verweis auf das Völkerrecht eine eigentliche normative Bestätigung der Praxis des Sozialausschusses (CESCR) zur Verpflichtungskraft wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte darstellt. Mit einer Ratifizierung der BehiK würde die Schweiz zumindest indirekt auch diese Sichtweise bestätigen.