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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden

Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Königreich Schweden,

haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unterzeichnete Protokoll die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Art. 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.

2. Zu Art. 26

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Schweden eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren, der folgende Absatz 5 zu Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens hinzugefügt wird und an dem Tag zwischen der Schweiz und Schweden in Kraft tritt, an dem das Abkommen zwischen Schweden und diesem Drittstaat in Kraft tritt, und auf alle Fälle Anwendung findet, welche den zuständigen Behörden an diesem Zeitpunkt seit weniger als 3 Jahren zur Beurteilung vorliegen oder nach diesem Datum zur Beurteilung vorgelegt werden:

5. Wenn

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von vier Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend