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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden

bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Art. XV

1. Die Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist, tritt dreissig Tage nach dem Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Staaten Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b) hinsichtlich Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens auf Ruhegehälter und Renten, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt werden, ausgenommen sind Ruhegehälter und Renten, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die vor diesem Datum von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat umgezogen sind. Für solche Ruhegehälter und Renten bleiben die bestehenden Artikel 19 und 21 anwendbar;

c) hinsichtlich anderer Einkommenssteuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

d) hinsichtlich Artikel 27 des Abkommens auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellt werden in Bezug auf Informationen, die sich auf Kalenderjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu … , am xx.xx. 2011, im Doppel in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die

Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Schweden: