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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten
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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
(i) Staatsangehörige dieses Staates ist, oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig wurde, um die Dienste zu leisten.
2. Auf Vergütungen für Dienste, welche im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 16, 17 oder 18 anwendbar. »
Artikel X
Artikel 21 (Renten) des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel XI
1. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 23 (übriges Einkommen) des Abkommens wird zu Absatz 1.
2. Der folgende Absatz 2 wird diesem Artikel hinzugefügt:
« 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 15 anwendbar. »
Artikel XII
1. Artikel 25 Absatz 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben.
2. Artikel 25 Absätze 6 und 7 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt:
« 6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Einkünfte gemäss Artikel 10, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das