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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden

Art. VIII

Artikel 19 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

« Artikel 19 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, ausser Leistungen unter der Sozialversicherungsgesetzgebung, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, sowie Renten, die aus einem Staat stammen und an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

2. Schweden kann jedoch Zahlungen nach der schwedischen Sozialversicherungsgesetzgebung besteuern, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden; in diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 3 anzuwenden.

3. Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und vollständige Vergütung in Geld oder in Geldeswert zahlbare Summen.

4. Beiträge an eine in einem Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, die von oder für Rechnung einer im anderen Vertragsstaat gemäss dessen internem Steuerrecht ansässigen natürlichen Person entrichtet werden, die in diesem Vertragsstaat unselbständige oder selbständige Arbeit leistet, sind für Zwecke der Ermittlung der in diesem anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem anderen Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern

a) die natürliche Person in diesem anderen Staat nicht ansässig war und der Vorsorgeeinrichtung unmittelbar bevor sie in diesem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht ansässig wurde, angehört hatte; und

b) die Vorsorgeeinrichtung von der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaats als allgemein einer Vorsorgeeinrichtung, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist, entsprechend anerkannt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „Vorsorgeplan“ einen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates errichteten Vorsorgeplan. »

Art. IX

Artikel 20 (Öffentlich-rechtliche Vergütungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:

« Artikel 20 Öffentlichrechtliche Vergütungen