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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten

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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden

und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2.

3. Zu Artikel 27

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 3 c) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

(i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben,