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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten
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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
b) eine Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass:
(i) diese Dividenden nicht aus einer Handels- oder Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens herrühren; und
(ii) die Vorsorgeeinrichtung die Beteiligungen, von welcher die Dividenden stammen, nicht innerhalb von 2 Monaten nach deren Erwerb wieder verkauft oder einen entsprechenden Vertrag zur Veräusserung abschliesst.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.
Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8. Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Vorsorgeeinrichtung“ bedeutet eine Person:
a) die nach dem Recht eines Vertragsstaats organisiert ist;
b) die in diesem Vertragsstaat gegründet und geführt wird, um in erster Linie Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschliesslich der Sozialversicherungsleistungen, zu verwalten oder zu entrichten; und