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Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 14 Seiten
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Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Schweden
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder zur Ausstrahlung in Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. »
Art. VI
1. Der Verweis in Artikel 13 Absatz 2 (Vermögensgewinne) des Abkommens auf Artikel 24 Absatz 3 wird gelöscht und durch einen Verweis auf Artikel 23 Absatz 3 ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird Artikel 13 (Vermögensgewinne) des Abkommens hinzugefügt:
« 4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Gesellschaftsanteilen, die einer natürlichen Person zukommen, die in Schweden ansässig war und in der Schweiz ansässig wurde, in Schweden besteuert werden, wenn die Veräusserung zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren nach Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden erfolgt.
Dieser Absatz findet nur auf natürliche Personen Anwendung, die im Zeitpunkt der Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden schwedische Staatsangehörige waren. »
Art. VII
Der Verweis in Artikel 14 Absatz 2 (Ruhende Erbschaften; Personengesellschaften) des Abkommens auf Artikel 25 Absatz 1 wird gelöscht und durch einen Verweis auf Artikel 24 Absatz 1 ersetzt.