Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten
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Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen.
In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens im innerstaatlichen Recht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss der neuen Bestimmung keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, wurde mit dem letzten Satz von Absatz 5 die notwendige rechtliche Grundlage für die Verfahrensbefugnisse zur Erlangung der ersuchten Informationen geschaffen. Das anwendbare Verfahren wird vorerst Gegenstand der Verordnung des Bundesrates über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) sein, die am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten ist. Diese soll jedoch durch ein Gesetz ersetzt werden, mit dessen Ausarbeitung begonnen wurde.
Die Schweiz wird gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der ADV Schweden keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht.
Die Bestimmungen von Artikel 27 werden im Protokoll zum Abkommen in Ziffer 3 weiter konkretisiert (Art. XIV des Änderungsprotokolls):
In Buchstabe a wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten. Die Vertragsstaaten sind gehalten, zuerst ihre eigenen, innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor sie ein Amtshilfegesuch an den anderen Vertragsstaat stellen.
So genannte „fishing expeditions“, d.h. Ermittlungen, welche ohne präzises Ermittlungsobjekt in der Hoffnung vorgenommen werden, steuerlich relevante Informationen zu erhalten, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Bst. b). Schweden machte geltend, dass der Begriff der „fishing expedition“ erklärungsbedürftig ist und im schwedischen Parlament immer wieder zu Verwirrung führt. Die Delegationen einigten sich daher auf eine Ergänzung der Bestimmung auf der Basis des Kommentars zum OECD-Musterabkommen.
In Buchstabe c wird festgehalten, welche Angaben in einem Amtshilfegesuch enthalten sein müssen. Notwendig sind eine eindeutige Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Weiter muss der ersuchende Staat darlegen, welche Informationen er, für welche Steuerperioden und zu welchen steuerlichen Zwecken benötigt. Das Ersuchen ist von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu richten.
Schweden forderte zunächst hinsichtlich der betroffenen Person und des Informationsinhabers den Wortlaut nach den Änderungsprotokollen mit den USA bzw. mit Frankreich. Es machte geltend, dass die schwedischen Steuerbehörden regelmässig Informationen über Transaktionen mit Kreditkarten auf ausländische Bankkonten erhalten. Sie wüssten dann die Kreditkartennummer, den Namen der Bank und möglicherweise noch die Kontonummer aber nicht den Namen des Konteninhabers. Die Schweiz stellte klar, dass die Schweiz in solchen Fällen keine Amtshilfe leisten kann. Eine Identifizierung der betroffenen Person muss aufgrund von personenbezogenen Informationen erfolgen. Die Delegationen einigten sich schliesslich im Rahmen der Gesamtlösung auf den von der Schweiz vorgeschlagenen Wortlaut.